Steuerrechtsurteile

Zuwendung einer nicht atypischen Unterbeteiligung ist nicht schenkungsteuerpflichtig



Mit der schenkweisen Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die mangels Einfluss auf die Gesellschaft nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, wird noch kein schenkungsteuerpflichtiger Vermögensgegenstand zugewendet. Schenkungsteuerpflichtig ist in diesem Fall erst der tatsächliche Bezug von Gewinnen und Erlösen aus der Unterbeteiligung.

Der Sachverhalt:
Der Vater des Klägers schenkte diesem Ende 1998 Unterbeteiligungen an seinen Kommandit- und GmbH-Gesellschaftsanteilen. Nach dem Schenkungsvertrag war der Vater des Klägers weiterhin berechtigt, die aus den Gesellschaftsanteilen folgenden Stimm-, Kontroll- und sonstigen Verwaltungsrechte bei den Gesellschaften nach eigenem Ermessen auszuüben. Er sollte insbesondere befugt sein, bei Änderungen der Gesellschaftsverträge auch mit Wirkung für den Kläger mitzuwirken oder aus den Gesellschaften auszuscheiden.

Das Finanzamt sah in der Einräumung der Unterbeteiligung einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang und setzte dementsprechend Schenkungsteuer fest. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage wandte sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung des verminderten Wertansatzes gemäß § 13a Abs.2 ErbStG, da eine Übertragung von begünstigtem Betriebsvermögen vorliege. Das FG gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat in der Einräumung der Unterbeteiligung zu Unrecht einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang gesehen. Da der Kläger sich mit seinem erstinstanzlichen Klageantrag allerdings nur gegen die Nichtberücksichtigung des verminderten Wertansatzes gewandt und keine Revision eingelegt hat, scheidet eine gänzliche Aufhebung des Schenkungsteuerbescheids aus.


Entgegen der Auffassung des Finanzamts liegt im Streitfall kein schenkungsteuerbarer Vorgang vor, weil der Kläger aufgrund des Schenkungsvertrags weder rechtlich noch tatsächlich frei über die Unterbeteiligung verfügen konnte. Die Unterbeteiligung erfüllt mangels mitgliedschaftlicher Rechte des Klägers wie Verwaltungs- und Stimmrechte nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung. Der Kläger hat lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen seinen Vater auf Teilhabe an künftigen Gewinnen und etwaigen Liquidationserlösen erworben.


Die durch den Schenkungsvertrag begründete Innengesellschaft zwischen dem Kläger und seinem Vater verfügt zudem über kein eigenes Vermögen. Der Vater hat seine Beteiligung an den Hauptgesellschaften nicht in die Innengesellschaft eingebracht.


Das im Eigentum des Vaters stehende Betriebsvermögen kann dem Kläger auch nicht gemäß § 12 Abs.5 ErbStG in Verbindung mit § 97 Abs.1 S.1 Nr.5 BewG zugerechnet werden, da der Kläger kein Mitunternehmer geworden ist. Denn hierfür müsste er wenigstens die einem Kommanditisten zustehenden Gesellschaftsrechte ausüben können, was nach dem Schenkungsvertrag nicht der Fall ist.


Nach diesen Grundsätzen unterliegen die Gewinne und Erlöse erst dann der Schenkungsteuer, wenn der Kläger sie auch tatsächlich bezogen hat.


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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 26.03.2008; Quelle: BFH PM Nr.32 vom 26.03.2008


(Meldung vom 2008-03-26)