Steuerrechtsurteile

Getrennte Eheleute können vergleichsweise Einigung auf Zusammenveranlagung mit steuerlicher Wirkung widerrufen



Getrennte Eheleute, die sich in einem zivilrechtlichen Vergleich verpflichten, gegenüber dem Finanzamt die Zustimmung zur Zusammenveranlagung zu erteilen, können diese Erklärung mit steuerrechtlicher Wirkung widerrufen. Zwar dürfen sich Ehegatten grundsätzlich nicht willkürlich einseitig von der bisherigen Zusammenveranlagung lösen. Ein sachlicher Grund für den Widerruf kann aber darin liegen, dass die Zusammenveranlagung für den widerrufenden Teil wirtschaftlich nachteilig ist.

Der Sachverhalt:
Der inzwischen geschiedene Kläger lebte seit dem Spätjahr 2002 von seiner damaligen Ehefrau getrennt. Er hatte sich in einem Vergleich vor dem Amtsgericht verpflichtet, für das Streitjahr 2002 gegenüber dem Finanzamt seine Zustimmung zur Zusammenveranlagung zu erteilen. Im Gegenzug sollte seine Ehefrau ihn von den mit der Zusammenveranlagung verbundenen steuerlichen Nachteilen freistellen.

Während sich bei der vom Kläger zunächst beantragten getrennten Veranlagung eine Einkommensteuer-Rückerstattung von 1.350 Euro ergeben hatte, führte die Zusammenveranlagung lediglich zu einem Erstattungsbetrag von rund 145 Euro. Gleichzeitig forderte das Finanzamt vom Kläger die Rückzahlung des früher erstatteten Betrags von 1.350 Euro.

Mit seinem gegen den Zusammenveranlagungsbescheid gerichteten Einspruch machte der Kläger geltend, dass seine damalige Ehefrau ihn – entgegen der Vergleichregelung – nicht von den steuerlichen Nachteilen der Zusammenveranlagung freigestellt habe. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass der Kläger sich an der im gerichtlichen Vergleich protokollierten Zustimmungserklärung festhalten lassen müsse, und wies den Einspruch zurück.


Die daraufhin erhobene Klage hatte vor dem FG Erfolg. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.


Die Gründe:
Der Kläger hat seine Zustimmungserklärung zur Zusammenveranlagung wirksam widerrufen.


Eheleute können grundsätzlich zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung frei wählen und sind an eine einmal getroffene Wahl nicht gebunden. Zwar gelten nach der Rechtsprechung Einschränkungen für die einseitige Ausübung des Wahlrechts. Diese ist unzulässig, wenn dafür keine wirtschaftlich verständlichen und vernünftigen Gründe vorliegen, sondern der Antrag willkürlich erscheint. Dies ist hier aber nicht der Fall, da sich die Zusammenveranlagung für den Kläger als wirtschaftlich nachteilig herausgestellt hat. Hierin liegt ein sachlicher Grund für den erneuten Wechsel der Veranlagungsart.


Der Kläger hat auch nicht bereits in dem Vergleich selbst eine ihn bindende Zustimmungserklärung zur Zusammenveranlagung abgegeben. Eine vergleichsweise Verpflichtung zur Abgabe einer außergerichtlichen Willenserklärung in einem Prozessvergleich ersetzt kein Zivilurteil, durch das die Erklärung selbst als abgegeben gilt. Nur im letzteren Fall bleibt die durch den Ausspruch im Urteil verkörperte Zustimmungserklärung trotz eines Widerrufs wirksam.




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 18.03.2008; Quelle: FG Rheinland-Pfalz PM vom 18.03.2008


(Meldung vom 2008-03-18)