Steuerrechtsurteile

Gewinne aus der Veräußerung eines Optionsrechts zum Erwerb von GmbH-Anteilen können steuerpflichtig sein



Auch die Veräußerung eines schuldrechtlichen Anspruchs gegen einen Gesellschafter auf Übertragung eines GmbH-Anteils ("Call-Option") kann als Veräußerung einer Anwartschaft im Sinn von § 17 EStG steuerpflichtig sein. Entgegen der in der Fachliteratur vorherrschenden Meinung erfasst § 17 EStG nicht nur unmittelbar gegen die Kapitalgesellschaft gerichtete Anwartschaften.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1993 Mehrheitsgesellschafter der A-GmbH. Im Oktober 1993 wurde das Stammkapital der A-GmbH um 25 Prozent erhöht. Die neuen Stammeinlagen übernahm im Wesentlichen die B-GmbH, eine Tochter der X-Bank. Die B-GmbH räumte dem Kläger das unwiderrufliche, bis zum 30.06.2000 befristete Angebot ein, ihren Geschäftsanteil an der A-GmbH an ihn zu verkaufen und abzutreten ("Call-Option").

Im Streitjahr 1998 veräußerte der Kläger im Einverständnis mit der B-GmbH sein Optionsrecht mit sofortiger Wirkung für 20 Millionen DM an die Y-AG.

Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Optionsrechts in Höhe von 20 Millionen DM der Besteuerung nach § 17 Abs.1 EStG. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger geltend machte, dass er mangels eines dinglichen Anwartschaftsrechts keine Anwartschaft auf den Erwerb von Geschäftsanteilen im Sinn von § 17 Abs.1 EStG erlangt habe, hatte sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH keinen Erfolg.


Die Gründe:
Der Gewinn des Klägers aus der Veräußerung des Optionsrechts ist nach § 17 Abs.1 S.1 EStG steuerpflichtig. Nach dieser Vorschrift gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb unter weiteren, hier unstreitig vorliegenden Voraussetzungen auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Hierzu zählen gemäß § 17 Abs.1 S.3 EStG Aktien, Anteile an einer GmbH, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen.


Im Streitfall hat der Kläger mit seiner „Call-Option“ eine Anwartschaft im Sinn von § 17 Abs.1 S.3 veräußert. Die Vorschrift gilt nicht nur für dingliche Anwartschaften. Vielmehr können auch schuldrechtliche Ansprüche Anwartschaften in diesem Sinne sein.


Eine Anwartschaft ist im Streitfall auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Optionsrecht gegenüber der Mitgesellschafterin (B-GmbH) bestand. Zwar sind nach der im Schrifttum vorherrschenden Meinung Ansprüche, die sich nicht gegen die Gesellschaft selbst, sondern gegen einen Gesellschafter richten, vom Anwendungsbereich des § 17 Abs.1 EStG ausgeschlossen. Der Senat schließt sich dieser Auffassung aber nicht an. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzessystematik rechtfertigen eine derart einschränkende Auslegung.


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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 13.03.2008; Quelle: BFH PM Nr.28 vom 12.03.2008


(Meldung vom 2008-03-13)