Steuerrechtsurteile

Gegen BMF: Erhaltungsaufwendungen für Mietwohnungen sind auch bei abgekürztem Vertragsweg als Werbungskosten absetzbar



Erhaltungsaufwendungen sind auch dann Werbungskosten, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet. Ein solcher abgekürzter Vertragsweg führt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht zu einem Drittaufwand, sondern zu einem eigenen Aufwand des Steuerpflichtigen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer einer Mietwohnung, um die sich seine Mutter kümmert. Als die langjährige Mieterin starb, musste die Wohnung renoviert werden. Zu diesem Zweck beauftragte die Mutter des Klägers nach Rücksprache mit ihm Handwerker und zahlte später auch die an sie gerichteten Rechnungen.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Aufwendungen für die Renovierungsarbeiten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug unter Berufung auf den Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 09.08.2006 zum BFH-Urteil vom 15.11.2005 (Az.: IX R 25/03) ab.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH Erfolg.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Erhaltungsaufwendungen für die Wohnung zu Unrecht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfasst.


Der Senat hat bereits mit Urteil vom 15.11.2005 (Az.: IX R 25/03) entschieden, dass Steuerpflichtige Erhaltungsaufwendungen für ein Mietobjekt auch dann als Werbungskosten abziehen können, wenn ein Dritter – hier die Mutter des Klägers – auf eigene Kosten Handwerker mit den Arbeiten beauftragt und dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet. Dieser Fall ist genauso zu behandeln, wie wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen das Geld für die Erhaltungsmaßnahmen von vornherein schenkungsweise überlassen hätte.


An dieser Auffassung hält der Senat trotz des Nichtanwendungserlasses des BMF, der hierin einen Verstoß gegen die Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit sieht, fest. Da die Mittelherkunft für den Ausgabenabzug unerheblich ist, sind Aufwendungen im Fall des abgekürzten Vertragswegs dem Steuerpflichtigen ebenso zuzurechnen wie im Fall des abgekürzten Zahlungswegs. Der Dritte wendet dem Steuerpflichtigen in diesen Fällen einen Betrag zu. Hiermit bestreitet der Steuerpflichtige einen eigenen Aufwand, so dass seine eigene Leistungsfähigkeit entsprechend gemindert ist.


Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger die Renovierungskosten als Werbungskosten absetzen. Die Kosten sind ihm zuzurechnen, obwohl seine Mutter die Werkverträge im eigenen Namen abgeschlossen hat. Denn sie hat die Beträge vom Kläger nicht zurückgefordert und ihm damit zugewandt.


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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 05.03.2008; Quelle: BFH PM Nr.22 vom 05.03.2008


(Meldung vom 2008-03-05)