Steuerrechtsurteile

Übernahme der Kammerbeiträge für Geschäftsführer von Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaften ist Arbeitslohn



Übernimmt eine Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft für ihren Geschäftsführer die Pflichtkammerbeiträge, so liegt hierin steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Anerkennung der Gesellschaft setzt zwar voraus, dass ihr Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer und/oder Steuerberater ist. Die Übernahme der Beiträge erfolgt aber dennoch auch im Interesse des Geschäftsführers, da die Mitgliedschaft in der Berufskammer zwingende Voraussetzung für seine Berufsausübung ist.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH. Sie hatte in den Streitjahren 1997 bis 2000 die Pflichtkammerbeiträge für ihre angestellten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie für ihre Geschäftsführer unversteuert übernommen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Übernahme der Beiträge Arbeitslohn darstelle, und nahm die Klägerin auf Nachzahlung von Einkommensteuer in Haftung.

Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Nachversteuerung, soweit diese auch die Übernahme der Kammerbeiträge für ihre Geschäftsführer betraf. Die Klage hatte sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Übernahme der Kammerbeiträge durch die Klägerin für ihre Geschäftsführer zu Recht als steuerpflichtigen Arbeitslohn erfasst.


Ob ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewandter Vorteil zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, beurteilt sich danach, ob er Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft hat oder sich nur als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist. Letzteres setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Vorteil aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt.


Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall Arbeitslohn anzunehmen. Zwar hatte die Klägerin auch ein Eigeninteresse an der Übernahme der Kammerbeiträge, da die Zulassung der Geschäftsführer als Wirtschaftsprüfer und/oder Steuerberater Voraussetzung für die Anerkennung von Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaften ist. Für den Geschäftsführer ist die Kammermitgliedschaft aber ebenfalls von großem Interesse, da sie zwingende Voraussetzung für die Ausübung dieses Amtes und für seine Berufstätigkeit insgesamt ist.


Die Zahlung der Kammerbeiträge liegt damit sowohl im Interesse der Klägerin als auch im Interesse ihrer Geschäftsführer, und deren Interesse ist nicht als so gering zu bewerten, als dass es hinter den eigenbetrieblichen Interessen der Klägerin zurücktreten würde.


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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 29.02.2008; Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-02-29)