Steuerrechtsurteile

Pkw-Türme ohne feste Ebenen und Geschosse führen nicht zu höherer Grundsteuer



Nach Art eines Hochregallagers genutzte Pkw-Türme ohne feste Ebenen und Geschosse, die nur zum Be- und Entladen von Menschen betreten werden können, stellen keine Gebäude im Sinn von § 68 Abs.1 Nr.1 BewG dar. Sie führen daher als bloße Betriebsvorrichtung nicht zu einer Erhöhung des Einheitswerts des Betriebsgrundstücks und damit auch nicht zu einer höheren Grundsteuer.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Autohaus. Sie errichtete auf ihrem Betriebsgrundstück einen verglasten Pkw-Turm als Anbau an eine bestehende Ausstellungshalle.

Der Turm hat drei Öffnungen in Form von verglasten Schiebetürmen – und zwar eine zum Hof, eine zum Erdgeschoss der Ausstellungshalle und die dritte zum Obergeschoss der Ausstellungshalle hin. Im Turm befinden sich keine festen Ebenen und Geschosse. Die Fahrzeuge werden auf Paletten gelagert, die bei der Ein- und Auslagerung über eine Hebevorrichtung zu den Schiebetüren befördert werden. Die Schiebetüren öffnen sich nur, wenn hinter der Tür eine Palette bereitsteht. Der Turm kann nur zum Be- und Entladen betreten werden.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich bei dem Turm um ein Gebäude handele, und erhöhte dementsprechend den Einheitswert des Betriebsgrundstücks. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass der Turm nicht als Gebäude, sondern als Betriebsvorrichtung in Form eines Hochregallagers anzusehen sei. Er verfüge anders als die „Smart-Türme“ über keinen begehbaren Eingangsbereich und sei zum Aufenthalt von Menschen nicht geeignet.


Das FG gab der Klage statt. Hiergegen ist unter dem Aktenzeichen II R 7/08 beim BFH die Revision anhängig.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat den Pkw-Turm zu Unrecht als Gebäude angesehen und bewertet. Es handelt sich vielmehr um eine Betriebsvorrichtung, die gemäß § 68 Abs.2 Nr.2 BewG auf die Höhe des Einheitswertbescheids und des Grundsteuermessbescheids keine Auswirkungen hat.


Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt und den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet. Es ist nicht erforderlich, dass das Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Ist ein Aufenthalt aber nur möglich, wenn ein automatisch laufender Betriebsvorgang abgeschaltet ist, handelt es sich nicht um ein Gebäude. Der BFH hat ausgehend von diesen Grundsätzen entschieden, dass ein manuell gesteuertes Hochregallager ein Gebäude und ein vollautomatisches Hochregallager kein Gebäude darstellt.


Der streitige Pkw-Turm ist eher mit einem vollautomatischen als mit einem manuell gesteuerten Hochregallager zu vergleichen und stellt daher kein Gebäude dar. Er kann nur zeitweilig zu Beginn und bei Beendigung einer Ein- oder Auslagerung betreten werden. Dies ist – ähnlich wie der immer mögliche Aufenthalt für Wartungs- oder Reparaturarbeiten – von untergeordneter Bedeutung.


Linkhinweis:
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 29.02.2008; Quelle: FG Münster PM vom 21.02.2008


(Meldung vom 2008-02-29)