Steuerrechtsurteile

Steuerstrafverfahren gegen Beamte: Finanzämter dürfen Dienstvorgesetzte auch bei Verfahrenseinstellung informieren



Finanzämter sind gemäß § 125c Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) durch das Steuergeheimnis nicht gehindert, den Dienstvorgesetzten eines Beamten über eine von diesem begangene Steuerhinterziehung zu informieren. Das gilt auch, wenn der Beamte eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben hat und das Strafverfahren deshalb eingestellt wurde. Denn die Selbstanzeige schließt dienstrechtliche Konsequenzen nicht von vornherein aus.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist als Beamtin in der Bundesfinanzverwaltung beschäftigt. Sie hatte seit 1997 Einkünfte aus einer freiberuflichen Nebentätigkeit erzielt, die sie in ihren Einkommensteuererklärungen nur teilweise angegeben hatte. Als das Finanzamt wegen dieser Nebeneinkünfte Anfragen an die Antragstellerin stellte, erklärte sie die bisher nicht angegebenen Nebeneinkünfte nach und tilgte die noch offene Einkommensteuer.

Daraufhin stellte das Finanzamt das Steuerstrafverfahren teils wegen Strafverfolgungsverjährung und teils wegen der Selbstanzeige der Antragstellerin ein. Es beabsichtigt allerdings, dem Dienstvorgesetzten der Antragstellerin Mitteilung über den Vorgang zu machen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Finanzamt die Weitergabe der Informationen untersagt werden sollte.


Das FG gab dem Antrag statt. Auf die Beschwerde des Finanzamts hob der BFH diese Entscheidung auf und lehnte den Antrag ab.


Die Gründe:
Das Finanzamt darf die Informationen über das gegen die Antragstellerin geführte Strafverfahren an deren Dienstvorgesetzten weitergeben.


Grundsätzlich sind Steuerpflichtige zwar durch das Steuergeheimnis vor der Weitergabe solcher Informationen an andere Behörden für nicht steuerliche Zwecke geschützt. Das Steuergeheimnis wird aber nicht ausnahmslos gewährt. Zu den gesetzlich geregelten Ausnahmen gehört § 125c BRRG, wonach das Finanzamt den Dienstvorgesetzten eines Beamten über seine Erkenntnisse in einem Steuerstrafverfahren unterrichten darf, wenn die Kenntnis der Tatsachen erforderlich ist, um zu prüfen, ob gegen den Beamten dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.


Nach dem Wortlaut und Sinn von § 125c BRRG obliegt die Prüfung, ob gegen den Beamten dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, allein dem Dienstherrn. Die Vorschrift verlangt daher von der Strafverfolgungsbehörde keine disziplinarrechtliche Prüfung des Falles, sondern nur die Prüfung, ob die Daten für eine solche disziplinarrechtliche Prüfung von Belang sein können und deshalb für den Dienstherrn des Beamten von Interesse sind. Sie darf ihre Erkenntnisse daher auch dann weitergeben, wenn nach ihrer Einschätzung eine disziplinarische Ahndung nicht geboten oder möglicherweise nicht mehr zulässig ist.


Nach diesen Grundsätzen darf das Finanzamt die Informationen über den Fall an den Dienstvorgesetzten der Antragstellerin weitergeben. Dem steht nicht entgegen, dass wegen eines Teils Taten schon bei Aufnahme der Ermittlungen Strafverfolgungsverjährung eingetreten war. Denn derartige Taten können auch bei Strafverfolgungsverjährung dienstrechtlich von Bedeutung sein. Gleiches gilt für die strafbefreiende Selbstanzeige der Antragstellerin. Diese schützte ebenfalls nicht von vornherein vor dienstrechtlichen Maßnahmen.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.02.2008, Quelle: BFH PM Nr.18 vom 20.02.2008


(Meldung vom 2008-02-20)