Steuerrechtsurteile

Gegen BMF: BFH bestätigt Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug beim Erwerb und erheblichen Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes



Der V. Senat des BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes fest. Er folgt daher nicht dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 22.05.2007, wonach die Entscheidung des Senats vom 28.09.2006 (Az.: V R 43/03) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar ist.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte 1995 ein bebautes Grundstück erworben, das sie in den Streitjahren 1996 und 1997 um- und ausbaute und anschließend teils zu Wohn- und teils zu Gewerbezwecken vermietete. In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre machte sie Vorsteuerbeträge geltend, die sie anhand einer Aufteilung der insgesamt angefallenen Vorsteuerbeträge entsprechend dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze (bezüglich der Gewerberäume) zu den umsatzsteuerfreien Umsätzen (bezüglich der Wohnräume) berechnet hatte.

Das Finanzamt folgte dem nicht und teilte die Vorsteuerbeträge auf der Grundlage der Verhältnisse der Grundflächen auf, was zu einem deutlich niedrigerem Vorsteuerabzug führte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH diese Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Es kann mangels ausreichender Feststellungen des FG noch nicht abschließend entschieden werden, in welcher Höhe die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


Entgegen der Auffassung des BMF im Schreiben vom 22.05.2007 ist das Urteil des Senats vom 28.09.2006 (Az.: V R 43/03) über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Danach gelten für den Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes folgende Grundsätze:



  • Vorgreiflich ist zu entscheiden, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen nur um Erhaltungsaufwand am Gebäude oder um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung handelt oder ob insgesamt die Herstellung eines neuen Gebäudes anzunehmen ist.

  • Vorsteuerbeträge, die den Gegenstand selbst (Gebäude) oder die Erhaltung, Nutzung oder den Gebrauch des Gegenstands betreffen, sind gesondert zu beurteilen.

  • Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude selbst, kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab in Betracht (§ 15 Abs.4 UStG). Dieser kann ein Flächenschlüssel oder ein Umsatzschlüssel sein. Ein so genannter Investitionsschlüssel ist nicht zulässig.

  • Beziehen sich die Vorsteuerbeträge dagegen auf Erhaltungsaufwendungen an dem Gebäude, richtet sich deren Abziehbarkeit danach, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gebäudes die Aufwendungen vorgenommen werden.

Nach diesen Grundsätzen ist die Streitsache noch nicht entscheidungsreif, da sich dem Urteil des FG nicht entnehmen lässt, um welche Aufwendungen es sich im Streitfall handelt. Das FG muss daher weitere Feststellungen dazu treffen, ob die Aufwendungen der Klägerin für den Aus- um Umbau des Gebäudes Aufwendungen für das Gebäude selbst oder (bloße) Erhaltungsaufwendungen darstellen.


Linkhinweise:



  • Die Entscheidungen des BFH sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.  Für den Volltext der Entscheidung vom 22.11.2007 (V R 43/06), klicken Sie bitte hier. Die Entscheidung vom 28.09.2006 (Az.: V R 43/03) finden Sie hier.

  • Das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte Schreiben vom 22.5.2007 (- IV A 5 – S 7306/07/0003 -) finden Sie hier (pdf-Datei).



Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 13.02.2008; Quelle: BFH PM Nr.16 vom 13.02.2008


(Meldung vom 2008-02-13)