Steuerrechtsurteile

LKW-Fahrer haften für unwissentlich geschmuggelte Zigaretten



LKW-Fahrer müssen selbst dann Tabaksteuer entrichten, wenn sie nicht wussten, dass sich unter der Ladung ihres LKWs geschmuggelte Zigaretten befanden. Nach dem TabStG können die Behörden denjenigen verbrauchsteuerrechtlich verantwortlich machen, in dessen Besitz sich die Ware befindet. Weder die Regelungen im TabStG noch die so genannte System-Richtlinie setzen voraus, dass der Betreffende weiß, dass sich die steuerbaren Waren in seinem Besitz befinden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger, ein LKW-Fahrer, sollte im Mai 2005 für eine Spedition Möbel von Polen nach Deutschland liefern. In den Möbeln waren, was der Kläger nicht wusste, rund 8.000 Stangen Zigaretten versteckt, die bei einer Kontrolle entdeckt wurden.

Das Hauptzollamt verlangte vom Kläger Zahlung von Tabaksteuer. Die gegen den entsprechenden Bescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Der Kläger schuldet die Tabaksteuer, obwohl er nicht wusste, dass sich die Zigaretten in seinem LKW befanden.


Nach der Rechtsprechung des EuGH (zum Beispiel im Urteil vom 23.09.2004, Rs.: C-414/02 „Spedition Ulustrans“) können LKW-Fahrer selbst dann zur Entrichtung des Zolls und anderer Einfuhrabgaben herangezogen werden, wenn sie nicht wussten, dass sich zoll- beziehungsweise einfuhrabgabenpflichtige Waren unter der Ladung befanden. Zollschuldner wird danach auch derjenige, der von dem Organisator eines Einfuhrschmuggels nicht eingeweiht, sondern als gutgläubiges Werkzeug benutzt worden ist, um Waren ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben in die Gemeinschaft zu bringen.


Die vom EuGH aufgestellten Grundsätze gelten auch, wenn LKW-Fahrer verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem EG-Mitgliedstaat nach Deutschland verbringen und nicht wussten, dass sie sich unter der Ladung befanden. Denn nach §§ 12 Abs.1, 19 S.2 TabStG können die Behörden denjenigen verbrauchsteuerrechtlich verantwortlich machen, in dessen Besitz sich die Ware befindet. Weder das deutsche TabStG noch die Richtlinie der EG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (so genannte System-Richtlinie) setzt voraus, dass der Betreffende weiß, dass sich die steuerbaren Waren in seinem Besitz befinden.


Linkhinweis:



  • Für die auf den Webseiten des BFH veröffentlichte Entscheidung klicken Sie bitte hier.

  • Die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Entscheidung des EuGH vom 23.09.2004 (Rs.: C-414/02 „Spedition Ulustrans“) finden Sie hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.02.2008, Quelle: BFH PM Nr.12 vom 06.02.2008


(Meldung vom 2008-02-06)