Steuerrechtsurteile

Die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nach Diebstahl sind nur begrenzt steuerlich abziehbar



Steuerpflichtige können die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von gestohlenem Hausrat und gestohlener Kleidung nur als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen, wenn sie eine Sachversicherung abgeschlossen haben und die notwendigen Wiederbeschaffungskosten die Leistungen aus der Sachversicherung übersteigen. Eine Abwälzung derartiger Schäden auf die Allgemeinheit ist nicht gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.

Der Sachverhalt:
Den Klägerin war während eines Italienurlaubs ihr Wohnmobil samt darin enthaltenem Haurat sowie ihrer Kleidung gestohlen worden. Die Kläger hatten weder das Fahrzeug noch Hausrat und Kleidung wieder zurückerhalten. Der Wert des Fahrzeugs wurde von der Schadensversicherung ersetzt.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2002 machten die Kläger die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Kleidung und Hausrat in Höhe von rund 2.000 Euro als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten nicht. Die gegen den entsprechenden Bescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Die Kläger können ihre Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen.


Gemäß § 33 Abs.1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen. Die Aufwendungen entstehen zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Die typischen Aufwendungen privater Lebensführung sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen.


Die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sind lediglich dann zwangsläufig, wenn der Betroffene eine Sachversicherung abgeschlossen hat und die notwendigen Wiederbeschaffungskosten die Leistungen aus der Sachversicherung übersteigen. Nach Sinn und Zweck des § 33 EStG ist eine Abwälzung derartiger Schäden auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Eine Abwälzung solcher Schäden auf die Allgemeinheit kommt nicht in Betracht, weil sich der Steuerpflichtige durch den Abschluss einer Versicherung den Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens hätte entziehen können.


Im Streitfall hatten die Kläger keine entsprechende Versicherung abgeschlossen. Daher können sie keine Berücksichtigung der Aufwendungen für die Wiederbeschaffung verlangen.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.01.2008, Quelle: BFH-Report-Datenbank


(Meldung vom 2008-01-29)