Steuerrechtsurteile

Übernahme von Steuerberatungskosten durch Arbeitgeber stellt auch bei Nettolohnvereinbarung Arbeitslohn dar



Übernimmt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer die Steuerberatungskosten, so liegt hierin steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt auch, wenn mit den Arbeitnehmern Nettolohnvereinbarungen bestehen. In diesem Fall stehen die Steuererstattungen zwar regelmäßig dem Arbeitgeber zu. Dies ist aber nur Folge der überwiegend im Interesse des Arbeitnehmers abgeschlossenen Nettolohnvereinbarung.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin beschäftigt unter anderem von ihrer Muttergesellschaft aus Japan entsendete Arbeitnehmer. Mit diesen schließt sie Nettolohnvereinbarungen, wonach sie die Steuern und Sozialabgaben trägt. Im Gegenzug treten die Arbeitnehmer ihr unwiderruflich alle Ansprüche auf Erstattung von Steuern und Sozialabgaben ab.

Im Jahr 2003 hatte die Klägerin für fünf japanische Mitarbeiter die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen 2001 übernommen. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Steuerberatungskosten als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen seien, und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse erfolgt sei und daher keinen Arbeitslohn darstelle. Sie habe ein originäres Eigeninteresse daran, dass die Steuererklärungen unter Nutzung aller gesetzlichen Möglichkeiten zur Berücksichtigung steuermindernder Tatbestände erstellt würden. Die Arbeitnehmer hätten dagegen kein Interesse an der Einreichung einer günstigen Steuererklärung.


Das FG wies die Klage ab, ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache allerdings die Revision zum BFH zu.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Steuerberatungskosten zu Recht als steuerpflichtigen Arbeitslohn erfasst.


Die Arbeitnehmer der Klägerin haben durch die Übernahme der Steuerberatungskosten einen geldwerten Vorteil erlangt. Dem steht nicht entgegen, dass sie selbst möglicherweise keinen Steuerberater beauftragt hätten. Entscheidend ist allein, dass sie den von der Klägerin angebotenen Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen haben.


Dieser geldwerte Vorteil ist auch als Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer gewährt worden. Hierfür kommt es nicht darauf an, dass die Steuererstattungen letztlich der Klägerin zu Gute kommen. Maßgeblich ist vielmehr, in wessen Interesse die Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen wurden, da die Übernahme der Steuerberatungskosten ausschließlich durch die Nettolohnvereinbarung mit den Arbeitnehmern veranlasst war.


Eine Nettolohnvereinbarung liegt im überwiegenden Interesse der Arbeitnehmer. Denn diese bekommen ihr Gehalt unbelastet von öffentlich-rechtlichen Abgaben in konstanter Höhe ausbezahlt. Wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug die Steuererstattungen an seinen Arbeitgeber abtritt und sich verpflichtet, an der Erstellung der Steuererklärung mitzuwirken, ist dies nur Folge der im Interesse des Arbeitnehmers abgeschlossenen Nettolohnvereinbarung und führt nicht zu einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Erstellung der Steuererklärungen.


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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 21.01.2008; Quelle: FG Düsseldorf online


(Meldung vom 2008-01-21)