Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben: Zur Feststellungsfrist bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs.4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007



Mit Schreiben vom 30.11.2007 (- IV C 4 – S 2225/07/0004 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Feststellungsfrist bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs.4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 Stellung genommen. Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist der Lauf der für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags geltenden Feststellungsfristen neu geordnet worden.

Das BMF geht in dem Schreiben zunächst auf die Neuordnung der Fristen ein. So endet die nach § 10d Abs.4 S. 6 1. Hs. EStG Verlustfeststellungsfrist nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung abgelaufen ist. Nach dem 2. Hs. dieser Vorschrift ist § 181 Abs.5 AO auf die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nicht anwendbar, es sei denn, dass die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

Ferner geht das BMF darauf ein, welche Besonderheiten bei der Anwendung von § 10d Abs.4 EStG gelten, und wie zu verfahren ist, wenn vor dem Inkrafttreten des Jahresteuergesetzes 2007 Verluste erklärt worden sind und keine Verlustfeststellung erfolgt ist.


Das BMF erläutert in dem Schreiben auch die Anwendung der Urteile des BFH vom 01.03.2006 (Az.: XI R 33/04) und vom 02.08.2006 (Az.: XI R 65/05). Der BFH hat entschieden, dass der verbleibende Verlustvortrag nach § 10d Abs.4 EStG auch dann festgestellt werden kann, wenn für den Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist und auch nicht mehr ergehen kann.


Nach den Urteilen können Verluste auf Grund des § 181 Abs. 5 AO noch gesondert festgestellt werden, soweit die Feststellung für eine Steuerfestsetzung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungs- beziehungsweise Feststellungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Dies ist bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags wegen der Auswirkungen auf Einkommensteuerfestsetzungen künftiger Veranlagungszeiträume der Fall.


Linkhinweis:


Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte Schreiben klicken Sie bitte hier (pdf-Datei).


Auf den Webseiten des BFH finden Sie



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.01.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-01-17)