Steuerrechtsinfos

Streit um Pendlerpauschale geht in die nächste Runde



Der Streit um die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Pendlerpauschale geht weiter. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem BFH hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 10.01.2008 dargelegt, warum es die Neuregelung für verfassungsgemäß hält. Dabei hat sich das BMF in erster Linie darauf gestützt, dass der Neuregelung der Entfernungspauschale kein Verfassungsrang zukomme. Die Entscheidung des BFH wird in zwei Wochen erwartet.

Das aktuelle Verfahren:
Der BFH muss aktuell in zwei Verfahren über die Klagen eines Bäckermeisters und eines Ingenieurs gegen die weitgehende Streichung der Entfernungspauschale zum 01.01.2007 entscheiden. Die Kläger argumentieren, dass die Kürzung der Pauschale gegen tragende Grundprinzipien der Verfassung verstoße, zum Beispiel gegen das Gebot zum Schutz von Ehe und Familie.

Die Argumentation des BMF:
Das BMF argumentiert, dass es sich bei der Frage, inwieweit Arbeitnehmer Aufwendungen für den Weg zur Arbeit von der Steuer absetzen könnten, um eine steuerfachliche Detailregelung handele, die nicht künstlich in Verfassungsrang gehoben werden dürfe. Derartige politische Streitfragen zur Ausgestaltung des einfachen Rechts müssten im Parlament und nicht vom BVerfG entschieden werden.

Weiter stützt sich das BMF in seiner Argumentation auf einen internationalen Vergleich (PDF-Datei). Hiernach seien in einer Vielzahl der EU-Mitgliedstaaten ähnliche Einschränkungen beim steuerlichen Abzug von Wegeaufwendungen vorgesehen.

Drittes Argument des BMF ist die schwierige Haushaltssituation. Die Neuregelung sei Bestandteil eines umfassenden Gesamtkonzepts zur Haushaltskonsolidierung gewesen, das wegen der schwierigen Haushaltssituation zu Beginn der Legislaturperiode zwingend erforderlich gewesen sei.

Der Hintergrund:
Seit dem 1.1.2007 gehören Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr zur beruflichen Sphäre, sondern zur Privatsphäre der Steuerpflichtigen und können damit nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden. Lediglich ab dem 21.Entfernungskilometer sind sie „wie“ Werbungskosten oder Betriebsausgaben mit der Kilometerpauschale absetzbar.

Mit Beschluss vom 23.8.2007 (Az.: VI B 42/07) hat der BFH ein Finanzamt im Wege der Aussetzung der Vollziehung verpflichtet, vorläufig einen ungekürzten Freibetrag (ab dem ersten Entfernungskilometer) auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids sei schon deshalb ernstlich zweifelhaft, weil die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung im Schrifttum und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung äußerst umstritten sei.

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neureglung der Entfernungspauschale ist auch bereits beim BVerfG anhängig, das die streitige Rechtsfrage voraussichtlich in diesem Jahr abschließend klären wird. Die aktuell anstehenden Entscheidungen des BFH könnten allerdings insoweit Signalwirkung haben.


Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 10.01.2008 ; Quelle: BMF PM vom 10.01.2008


(Meldung vom 2008-01-11)