Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben: Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Geldleistungen für die Kindertagespflege



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 17.12.2007 (- IV C 3 - S 2342/07/0001 – DOK 2007/0586083) zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen gemäß § 23 SGB VIII für die Kindertagespflege Stellung genommen. Das Schreiben wird erst zum Veranlagungszeitraum 2009 zur Anwendung kommen, wobei das Schreiben vom 24.5.2007 aufgehoben wird.

Das BMF weist darauf hin, dass die Geldleistungen aus der Tagespflege (§ 23 SGB VIII) als steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinn von § 18 Abs.1 Nr.1 EStG zu qualifizieren sind. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr.11 und 26 EStG kommt nicht in Betracht. Betreut die Tagespflegeperson ein Kind jedoch in dessen Familie nach Weisungen der Personensorgeberechtigten, ist sie in der Regel Arbeitnehmer, die Personensorgeberechtigten sind die Arbeitgeber.

Für den Fall, dass der Tagespflegeperson nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie hälftig die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung vom Träger der Jugendhilfe erstattet werden, gehören auch diese Erstattungen zu den steuerpflichtigen Einnahmen.


Aus Vereinfachungsgründen können bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen 300 Euro je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Diese Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von acht Stunden und mehr pro Kind und Tag. Sie ist bei geringerer Betreuungszeit anteilig zu kürzen. Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbständige Tätigkeit statt, kann die Betriebsausgabenpauschale nicht abgezogen werden. Die Betriebsausgabenpauschale ist ferner nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abziehbar.


Das BMF weist zudem darauf hin, dass Tagespflegepersonen ihre tatsächlichen Aufwendungen nachweisen können. Hierzu zählen beispielsweise die Aufwendungen für Nahrungsmittel, Mobiliar, Miete oder Fahrtkosten.


Dieses Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2009 die BMF-Schreiben vom 20.1.1984, vom 1.8.1988 und vom 7.2.1990. Die Schreiben vom 13.4.2007 und vom 24.5.2007 werden aufgehoben.


Linkhinweis:



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 2.1.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-01-02)