Steuerrechtsinfos

Bundesregierung: Vorgezogener Stichtag bei der Abgeltungsteuer betrifft nur bestimmte Investment-Anleger



Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zu dem vorgezogenen Stichtag für die erstmalige Erhebung der Abgeltungsteuer Stellung genommen. Grundsätzlich wird die 25-prozentige Abgeltungsteuer erst ab dem 1.1.2009 auf Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren erhoben, die nach diesem Zeitpunkt erworben wurden. Durch § 18 Abs.2a InvStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 wurde der für die Besteuerung relevante Stichtag für den Zeitpunkt des Erwerbs bestimmter Anlageformen auf den 9.11.2007 vorgezogen.

Nur bestimmte Anlagen vom vorgezogenen Stichtag betroffen
Die vorgezogene Stichtagsregelung betrifft nach Angaben der Bundesregierung nur


  • Anteile an inländischen Spezial-Sondervermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaften,

  • Anteile an ausländischen Spezial-Investmentvermögen im Privatvermögen natürlicher Personen

  • sowie Anteile an anderen Investmentvermögen als „Spezial-Investmentvermögen“, bei denen für eine Beteiligung durch natürliche Personen eine besondere Sachkunde oder ein Mindestanlagebetrag von 100.000 Euro vorgegeben ist.

Trotz Abgeltungsteuer Erklärung von Kapitaleinkünften erforderlich
Die Bundesregierung hat außerdem darauf hingewiesen, dass der Anleger in bestimmten Fällen trotz Einführung der Abgeltungsteuer seine Kapitaleinkünfte erklären muss. Dies gilt insbesondere, wenn


  • eine bestimmte Nähebeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner besteht oder eine so genannte Back-to-Back-Finanzierung vorliegt (§ 32d Abs.1 Nr.1 EStG)

  • oder die Kapitalerträge keinem inländischen Quellensteuerabzug unterlegen haben, zum Beispiel weil sie im Ausland erzielt worden sind.

In diesen Fällen erfolgt eine Steuerfestsetzung für die Kapitaleinkünfte durch das Finanzamt.


In bestimmten Fällen können die Steuerpflichtigen ihre Kapitaleinkünfte erklären, müssen es allerdings nicht. Das gilt insbesondere, wenn der Steuerpflichtige



  • eine Besteuerung nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif beantragt, weil er davon ausgeht, dass dies zu einer günstigeren Besteuerung führt („Wahlveranlagung“),

  • die Kapitalerträge erklärt, um seinen abzugsfähigen Spendenrahmen zu erhöhen,

  • einen erfolgten Kapitalertragsteuerabzug korrigiert haben möchte, etwa weil er Verluste bei einem Kreditinstitut mit Erträgen bei einem anderen Kreditinstitut verrechnen möchte oder der Sparer-Pauschbetrag bei einem Kreditinstitut nicht ausgeschöpft wurde.

Keine Administrationsprobleme bei Kreditinstituten im Hinblick auf Maßnahmen nach dem UmwStG
Die Bundesregierung führt weiter aus, dass bei Kapitalmaßnahmen im Sinn des UmwStG, wie etwa Fusionen, Spaltungen und Kapitalerhöhungen, keine Quellsteuererhebung durch die Kreditinstitute vorgesehen sei. Sie teile daher nicht die Bedenken der FDP-Fraktion, dass die Neuregelung insoweit zu Administrationsproblemen bei den Kreditinstituten führen könnte.


Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des Bundestags veröffentlichte Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP (BT-Drs.: 16/7388) klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).


Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 18.12.2007; Quelle: Bundestag PM vom 17.12.2007


(Meldung vom 2007-12-18)