Steuerrechtsinfos

Bundeskabinett beschließt Erbschaftsteuerreform



Das Bundeskabinett hat am 11.12.2007 dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts zugestimmt. Kernpunkt der Reform ist eine einheitliche Bewertung aller Vermögenswerte nach dem gemeinen Wert. Die hiermit verbundene Höherbewertung von Grundeigentum soll durch deutlich höhere Freibeträge für nahe Familienangehörige ausgeglichen werden. Außerdem sieht der Gesetzentwurf Verschonungsregelungen im Bereich der Unternehmensnachfolge vor.

Die Kernpunkte des Gesetzentwurfs im Überblick:

Neue Bewertungsregeln: Grundvermögen soll erstmals nach seinem realen Marktwert bewertet werden. Gleiches gilt für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften. Der Gesetzgeber reagiert hiermit auf die Entscheidung des BVerfG vom 7.11.2006 (Az.: 1 BvL 10/02), wonach die bisherige unterschiedliche Bewertung von Immobilien-, Betriebs- und Kapitalvermögen im Erbfall verfassungswidrig ist.

Höhere Freibeträge für nahe Angehörige: Für Erben sind folgende neue Freibeträge vorgesehen:



  • Ehegatten: 500.000 Euro (bisher: 307.000 Euro)

  • Kinder: 400.000 Euro (bisher: 205.000 Euro)

  • Enkel: 200.000 Euro (bisher: 51.200 Euro)

  • Weitere Abkömmlinge: 100.000 Euro (bisher: 51.200 Euro)

  • Erwerber der Steuerklasse II: 20.000 Euro (bisher: 10.300 Euro)

  • Erwerber der Steuerklasse III: 20.000 Euro (bisher: 5.200 Euro)

  • Beschränkt Steuerpflichtige: 2.000 Euro (bisher: 1.000 Euro)

Besserstellung von Lebenspartnern: Für Lebenspartner soll ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro und ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro eingeführt werden. Außerdem sind Freibeträge für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände sowie eine Befreiung für Schenkungen in Zusammenhang mit dem Familienwohnheim vorgesehen.



Neue Tarifstufen: Der Gesetzentwurf sieht für die Steuerklassen II und III neue Tarifstufen vor. Diese belaufen sich je nach Wert des steuerpflichtigen Erwerbs auf 30 bis 50 Prozent (bisher: 12 bis 50 Prozent). Für die Steuerklasse I bleibt es bei den bisherigen Tarifstufen. Allerdings sind die Werte für die nächst höhere Tarifstufe allgemein leicht angehoben worden.


Erleichterung der Unternehmensnachfolge: Wird ein Unternehmen verschenkt oder vererbt, sollen 85 Prozent des Betriebsvermögens von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont bleiben. Voraussetzung hierfür soll sein, dass der Großteil der bisherigen Arbeitsplätze über mindestens zehn Jahre erhalten bleibt, der Betrieb über mindestens 15 Jahre fortgeführt wird und die Lohnsumme in den zehn Jahren nach der Übertragung in keinem Jahr niedriger ist als 70 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme fünf Jahre vor der Übertragung. Außerdem soll jedem Erwerber ein Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 Euro gewährt werden.


Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht: Für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung soll bei Erbfällen ein antragsgebundenes Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht bestehen. Diese Rückwirkungsoption soll ohne Beschränkung auf eine bestimmte Vermögensart gelten, allerdings nur unter Beibehaltung der bisherigen Freibeträge.


Linkhinweise:


Auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums (BMF) finden Sie




Für die auf den Webseiten der Bundesregierung veröffentlichte neue Erbschaftsteuer-Tabelle klicken Sie bitte hier


Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 11.12.2007; Quelle: BMF PM vom 11.12.2007


(Meldung vom 2007-12-11)