Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben: Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Einkünften aus der Vollzeitpflege von Kindern



Mit Schreiben vom 20.11.2007 (- IV C 3 – S 2342/07/0001 – DOK 2007/0530302) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Einkünfte aus der Vollzeitpflege von Kindern Stellung genommen. Das BMF hat darauf hingewiesen, dass es die im Schreiben vom 24.5.2007 getroffenen Feststellungen zur Vollzeitpflege ersetzt hat. Eine steuerpflichtige Erwerbstätigkeit hängt danach nicht mehr von der Höhe der Erziehungsbeiträge pro Pflegehaushalt, sondern von der Zahl der betreuten Kinder ab.

Werden mehr als sechs Kinder im Haushalt aufgenommen, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.

Ferner weist das BMF darauf hin, dass die Bestandteile der Vergütungen an Bereitschaftspflegepersonen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, nicht unmittelbar die Erziehung fördern. Diese so genannten Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder sind steuerpflichtig. Werden steuerpflichtige Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder gezahlt, sind auch die Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge zu versteuern. Werden in einem Monat sowohl steuerfreies Pflegegeld als auch steuerpflichtige Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder gezahlt, sind die Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge aus Vereinfachungsgründen nicht zu besteuern.


Dieses Schreiben ersetzt die im BMF-Schreiben vom 24.5.2007 (- IV C 3 – S 2342/07/0001 – DOK 2007/0232601) unter „2. Vollzeitpflege“ getroffenen Aussagen. Es gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2008.


Linkhinweis:


Auf den Webseiten des BMF finden Sie



erlag Dr. Otto Schmidt vom 4.12.2007, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2007-12-04)