Steuerrechtsinfos

Oberste Finanzbehörden haben Erlasse zur vorläufigen Festsetzung der Erbschaftsteuer aufgehoben



Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 02.01.2009 die Erlasse zur vorläufigen Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer vom 10.03.2008 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Sie haben hiermit auf das Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform am 01.01.2009 reagiert. Die aufgrund der alten Erlasse durchgeführten vorläufigen Steuerfestsetzungen müssen allerdings nur in bestimmten Fällen für endgültig erklärt werden.

Die vorläufigen Steuerfestsetzungen müssen nur dann für endgültig erklärt werden, wenn


  • der Steuerpflichtige dies beantragt

  • oder wenn die Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist (§ 165 Abs.2 S.4 AO).

In diesen Fällen ist in den Steuerbescheid folgender Text aufzunehmen:


"Die Steuerfestsetzung ist gemäß § 165 Abs.2 S.2 AO endgültig, da der Gesetzgeber mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12. 2008 (BGBl. I S. 3018) der durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 – 1 BvL 10/02 – angeordneten Neuregelungsverpflichtung nachgekommen ist."


Der Hintergrund:
Das BVerfG hatte am 07.11.2006 entschieden, dass das Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig ist. Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2008 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Dem ist der Gesetzgeber inzwischen nachgekommen. Das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts ist am 01.01.2009 in Kraft getreten.


Linkhinweis:


Für den auf den Webseiten des BMF veröffentlichten Erlass im Volltext klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.01.2009, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2009-01-08)