Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben: Zur Kreditvermittler-Entscheidung des EuGH



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 29.11.2007 (- IV A 6 -S 7160-a/07/0001 – DOK 2007/0544325) zum EuGH-Urteil vom 21.6.2007 (Rs.: C-453/05, "Volker Ludwig") Stellung genommen. Die Entscheidung betrifft die Umsatzsteuerfreiheit von Provisionen selbständiger Kreditvermittler. Der EuGH hat klargestellt, dass die Steuerbefreiung keine vertraglichen Beziehungen des Kreditvermittlers zu den Parteien des Kreditvertrags voraussetzt.

Die Entscheidung des EuGH im Einzelnen:
Nach dem EuGH-Urteil können auch so genannte Untervermittlungsleistungen bei Kreditvermittlungen eine von der Umsatzsteuer befreite Vermittlung von Krediten im Sinn von Art.13 Teil B Buchst. D) Nr.1 der Sechsten Richtlinie 77/388 darstellen. Die Steuerbefreiung setzt nach den Ausführungen des EuGH weder vertragliche Beziehungen noch einen unmittelbaren Kontakt des Kreditvermittlers zu einer Partei des Kreditvertrags voraus.

Die Konsequenzen für das nationale Recht:
In Reaktion auf diese Entscheidung hält das BMF an seiner insoweit abweichenden Rechtsauffassung, die sich in Abschnitt 57 Abs.8 UStR niedergeschlagen hat, nicht mehr fest. Provisionen für Kreditvermittlungsleistungen werden daher von der Finanzverwaltung künftig auch dann als steuerfrei behandelt, wenn der Kreditvermittler in keinem vertraglichen Verhältnis oder zumindest persönlichem Kontakt zu einer Partei des Kreditvertrags steht.

Dies gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle. Für vor dem 1.1.2008 ausgeführte Umsätze wird es allerdings nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer auf die bisherige abweichende Rechtsauffassung beruft.


Einschränkung für Beratungsleistungen:
Bloße Beratungsleistungen stellen allerdings nach Ansicht des BMF weiterhin keine steuerfreie Vermittlung von Krediten im Sinn von § 4 Nr.8a UStG dar. Die Vorschrift setze voraus, dass die Gelegenheit zum Abschluss eines Kreditvertrags nachgewiesen oder das Erforderliche getan werde, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag schließen. Wer lediglich einen Teil der mit einem Kreditvertrag verbundenen Sacharbeit übernehme oder einem anderen Unternehmer Vermittler zuführe und diese betreue, erbringe keine steuerfreie Vermittlungsleistung, so das BMF.


Die Steuerbefreiung setzt nach Auffassung des BMF jedoch nicht voraus, dass es tatsächlich zur Kreditvergabe gekommen ist.


Linkhinweise:



  • Für den Volltext des auf den Webseiten des BMF veröffentlichten BMF-Schreibens klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).

  • Das auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Urteil vom 21.6.2007 (Rs.: C-453/05, "Volker Ludwig") finden Sie hier.


Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 04.12.2007; Quelle: BMF online


(Meldung vom 2007-12-04)