Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben: Zum körperschaftsteuerlichen Verlustabzug gemäß § 8 Abs.4 KStG



Mit Schreiben vom 04.12.2008 (- IV C 7 - S 2745/07/10003 – DOK 2008/0612175 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zum körperschaftsteuerlichen Verlustabzug gemäß § 8 Abs.4 KStG in der Fassung vom 23.12.2001 Stellung genommen. Das Schreiben behandelt die Auswirkungen der BFH-Urteile vom 05.06.2007 (Az.: I R 106/05 und I R 9/06).

Für die Anwendung der oben genannten BFH-Urteile gilt demnach Folgendes:

Betriebsvermögenszuführung
Der BFH hat für den Branchenwechsel oder damit vergleichbare Sachverhalte zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen überwiegend neues Betriebsvermögen im Sinn des § 8 Abs.4 S.2 KStG als zugeführt gelten kann. Dem ist nach dem BMF-Schreiben allgemein zu folgen.


Soweit dem BMF-Schreiben vom 16.04.1999 eine andere Auslegung zu entnehmen ist, wird hieran nicht mehr festgehalten. Zudem wird das BMF-Schreiben vom 17.06.2002 aufgehoben.


Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsfolge
Nach Auffassung des BFH unterliegen die bis zum Zeitpunkt der schädlichen Anteilsübertragung im Sinn des § 8 Abs.4 S.2 KStG entstandenen Verluste dem Abzugsverbot des § 8 Abs.4 KStG und können von danach entstehenden Gewinnen oder positiven Einkünften nicht mehr abgezogen oder ausgeglichen werden. Danach entstandene Verluste bleiben allerdings ausgleichs- und abzugsfähig.


Zeitliche Anwendung der Urteile
Die Grundsätze der BFH-Urteile sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Der § 176 AO ist zu beachten.


Hat die Übertragung von mehr als 50 Prozent der Anteile vor dem Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der BFH-Urteile stattgefunden, können die Textziffern neun und 33 des BMF-Schreiben vom 16.04.1999 auf Antrag aus Gründen des Vertrauensschutzes in ihrer bisherigen Fassung weiterhin zugunsten des Steuerpflichtigen angewendet werden.


Damit kann in diesem Fall die Prüfung der Betriebsvermögenszuführung gemäß Textziffer neun des BMF-Schreibens vom 16.04.1999 nach saldenmäßiger statt nach gegenständlicher Betrachtungsweise erfolgen. Für den Verlustuntergang kann gemäß Textziffer 33 des BMF-Schreibens vom 16.04.1999 auf den Zeitpunkt des Verlusts der wirtschaftlichen Identität abgestellt werden.


Linkhinweise:


Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte BMF-Schreiben klicken Sie hier (pdf-Format).


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.12.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-12-16)