Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben: Zu Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums



Mit Schreiben vom 08.12.2008 (- IV C 6 - S 2137/07/10002 – DOK 2008/0690725 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zu den Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums Stellung genommen. Das Schreiben behandelt den Begriff der Jubiläumszuwendung, die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen, die Schriftformerfordernis, die Bewertung der Verpflichtung und die Zeitliche Anwendung.

Für den Ansatz und die Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums gilt demnach Folgendes:

Begriff der Jubiläumszuwendung
Eine Jubiläumszuwendung ist jede Einmalzuwendung in Geld- oder Geldeswert an den Arbeitnehmer anlässlich eines Dienstjubiläums, die dieser neben dem laufenden Arbeitslohn
und anderen sonstigen Bezügen erhält. Dazu gehören auch zusätzliche Urlaubstage im Jubiläumsjahr.


Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums
Gemäß § 5 Abs.4 EStG ist die Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums nur zulässig, wenn das maßgebende Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, die Zuwendung das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt und die Zusage schriftlich erteilt wird. Darüber hinaus kann ausschließlich der Teil der Anwartschaft berücksichtigt werden, der auf die Dienstzeiten nach dem 31.12.1992 entfällt.


Schriftformerfordernis
Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen können gemäß § 5 Abs.4 EStG nur passiviert werden, wenn die Zusage schriftlich erteilt wurde. Hinsichtlich des Schriftformerfordernisses gilt R 6a Abs.7 EStR 2005 entsprechend.


Bewertung der Verpflichtung
Für die Bewertung der zugesagten Leistungen sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Die Grundsätze der Inventurerleichterung bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen gemäß R 6a Abs.18 EStR 2005 sind entsprechend anzuwenden.


Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn der Teilwert nach einem pauschalen Verfahren (Pauschalwertverfahren) ermittelt wird. Die Berechnung der Rückstellungen kann für alle Jubiläumsverpflichtungen des Betriebs nur einheitlich erfolgen. Das gewählte Verfahren bindet den Steuerpflichtigen für fünf Wirtschaftsjahre.


Zeitliche Anwendung
Dieses Schreiben ist grundsätzlich in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Abweichende Übergangsregelungen gelten für:



  • Jubiläumszusagen mit Widerrufsvorbehalten

  • Maßgebende Pensionsalter

  • Pauschalwertverfahren

Die Übergangsregelungen gelten einheitlich für alle Verpflichtungen des Unternehmens zur Zahlung von Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums. Ab dem Übergangszeitpunkt sind die BMF-Schreiben vom 29.10.1993 und 12.04.1999 nicht weiter anzuwenden.


Linkhinweise:


Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte BMF-Schreiben mit Anlage klicken Sie hier (pdf-Format).


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.12.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-12-11)