Steuerrechtsinfos |
BMF-Schreiben: Zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 24.11.2008 (- IV C 1 - S 2401/08/10001 - DOK 2008/0661017) ausführlich zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs.2,3 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 Stellung genommen. Dem Schreiben sind drei (amtlich vorgeschriebene) Muster für die Steuerbescheinigungen beigefügt. Das BMF-Schreiben erläutert, wie diese im Einzelnen auszufüllen sind.
Das Schreiben behandelt insbesondere folgende Themen:
- Steuerbescheinigungen für Privatkonten und/oder -depots sowie Verlustbescheinigungen im Sinn von § 43a Abs.3 S.4 EStG (Muster I)
- Steuerbescheinigungen einer leistenden Körperschaft Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens (Muster II)
- Steuerbescheinigungen der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften im Sinn der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG (Muster III)
Der Hintergrund:
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist eine Verpflichtung zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach Maßgabe von § 45a Abs.2,3 EStG eingeführt worden. Der Anspruch auf Ausstellung der Steuerbescheinigung entsteht frühestens für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen. Im Einzelnen gilt:
- Zu bescheinigen sind Kapitalerträge, die nach § 43 Abs.1 EStG dem Steuerabzug unterliegen.
- Die Bescheinigung muss vom Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle ausgestellt werden.
- Adressat der Bescheinigung ist der Gläubiger der Kapitalerträge.
- Die Bescheinigung ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und muss die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthalten.
Linkhinweis:
Für den Volltext des auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums veröffentlichten BMF-Schreibens inklusive der Muster klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.12.2008, Quelle: BMF online
(Meldung vom 09.12.2008)