Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben zu den Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle



Mit Schreiben vom 04.12.2008 (- IV B 8 - S 7203/07/10002 – DOK 2008/0679398 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zu den Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle Stellung genommen. Es stellt insbesondere klar, wann ein tauschähnlicher Umsatz gegen ist und wann nicht.

Gemäß § 3 Abs.1 Krw-/AbfG gelten alle beweglichen Sachen als Abfall, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Diese Abfälle sind nach den Vorgaben des Krw-/AbfG zu entsorgen. Daneben bestehen allerdings für bestimmte Abfallgruppen besondere Entsorgungspflichten aufgrund einzelgesetzlicher Regelungen wie beispielsweise für Altfahrzeuge, Altglas, Altholz, Altöl, Bioabfall, gebrauchte Batterien und Akkumulatoren, gewerblichen Abfall, Elektro- und Elektronikgeräte, Klärschlamm, Verpackungen und tierische Nebenprodukte.

Insgesamt gilt hinsichtlich der Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle Folgendes:


1. Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Entsorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte mit der Übernahme und Erfüllung der Entsorgungspflicht eine sonstige Leistung im Sinn von § 3 Abs.9 UStG, sofern der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Hiervon ist auszugehen, wenn über die Entsorgung ein Entsorgungsnachweis ausgestellt wird. Ist dem zur Entsorgung überlassenen Abfall ein wirtschaftlicher Wert beizumessen, liegt ein tauschähnlicher Umsatz gegebenenfalls mit Baraufgabe - vor, wenn nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner



  • der überlassene Abfall die Höhe der Barvergütung für die Entsorgungsleistung oder

  • die übernommene Entsorgung die Barvergütung für die Lieferung des Abfalls beeinflusst hat.

2. Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Abgabe werthaltiger Abfälle davon ausgegangen werden, dass eine zum tauschähnlichen Umsatz führende Beeinflussung der Barvergütung im vorgenannten Sinne grundsätzlich nur vorliegt,



  • wenn die Beteiligten ausdrücklich hierauf gerichtete Vereinbarungen getroffen, also neben dem Entsorgungsentgelt einen bestimmten Wert für eine bestimmte Menge der überlassenen Abfälle vereinbart haben,

  • oder diese wechselseitige Beeinflussung offensichtlich ist.

3. Sofern weder die Barvergütung einen Betrag von 50 Euro je Umsatz noch die entsorgte Menge ein Gewicht von 25 Kilogramm je Umsatz übersteigt, braucht das Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes aus Vereinfachungsgründen nicht geprüft zu werden.


4. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt insbesondere nicht vor,



  • wenn Nebenerzeugnisse oder Abfälle im Rahmen von Gehaltslieferungen i. S. des § 3 Abs. 5 UStG zurückgenommen werden,

  • wenn das angekaufte Material ohne weitere Behandlung marktfähig ist, auch keiner gesetzlichen Entsorgungsverpflichtung mehr unterliegt und damit seine Eigenschaft als Abfall verloren hat.

5. Für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes ist es nicht erforderlich, dass beide Beteiligte Unternehmer sind bzw. die Abgabe des Abfalls im unternehmerischen Bereich erfolgt; dies ist jedoch für die gegebenenfalls erforderliche gegenseitige Rechnungsstellung von Bedeutung.


6. Der Wert des hingegebenen Abfalls ist Bemessungsgrundlage für die erbrachte Entsorgungsleistung. Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Abfalls ist der Wert der Gegenleistung. Baraufgaben sind zu berücksichtigen. Eine enthaltene Umsatzsteuer ist stets herauszurechnen. Es bestehen keine Bedenken, dem zwischen den Beteiligten vereinbarten Wert der zur Entsorgung übergebenen Abfälle auch für umsatzsteuerrechtliche Zwecke zu folgen, sofern dieser Wert nicht offensichtlich un-zutreffend erscheint. Im Übrigen sind die Bemessungsgrundlagen zu schätzen.


7. Verändert sich der Marktpreis für die zu entsorgenden Abfälle nach Abschluss des Entsorgungs- und Liefervertrags, hat dies zunächst keine Auswirkung auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die tauschähnlichen Umsätze und die Rechnungsstellung. Für diese Zwecke ist vielmehr solange auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Wert abzustellen, bis dieser durch eine Vertragsänderung oder durch Änderung der Bemessungsgrundlage, etwa auf Grund einer vereinbarten Preisanpassungsklausel oder einer vereinbarten Mehr- oder Mindererlösbeteiligung, angepasst wird.


Linkhinweise:


Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte BMF-Schreiben zu den Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle klicken Sie hier (pdf-Format).


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.12.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-12-05)