Steuerrechtsinfos

Bundesregierung: Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen soll weiterhin nur für Arbeitskosten gelten



Die Bundesregierung will die im Familienleistungsgesetz vorgesehene Ausweitung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auf die Arbeitskosten beschränken. Das geht aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats zum Familienleistungsgesetz hervor. Der Bundesrat hatte bemängelt, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Steuerermäßigung im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht ausdrücklich auf die Arbeitskosten begrenzt sei.

Erhöhung der Steuerermäßigung geplant
Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen künftig in Höhe von 20 Prozent (maximal in Höhe von 4.000 Euro pro Jahr) steuerlich geltend gemacht werden können. Eine dem § 35a Abs.2 S.3 EStG entsprechende Regelung, wonach die Steuerermäßigung nur für Arbeitskosten gilt, fehlt.

Bundesrat kritisiert fehlende Beschränkung auf Lohnkosten
Der Bundesrat hat die Bundesregierung in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf auf die Abweichung von der jetzigen Rechtslage hingewiesen. Ohne eine entsprechende Klarstellung sei künftig beispielsweise die vollständige Leistung eines Partyservices einschließlich der Waren steuerlich absetzbar. Bei Pflegeleistungen gelte dies auch für die Lieferung von Stützstrümpfen oder eines Pflegebettes. Ein Grund hierfür sei nicht ersichtlich, da mit der Steuerermäßigung die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen gefördert werden sollte.


Die Bundesregierung teilt die Bedenken des Bundesrats und wird eine entsprechende Formulierung in den Gesetzentwurf aufnehmen.


Keine Einigung beim Zuschuss zum Schulbedarf
Den weiteren Vorschlag des Bundesrats, den im Familienleistungsgesetz vorgesehenen Zuschuss zum Arbeitslosengeld II oder zur Sozialhilfe für den Schulbedarf von Kindern in Höhe von 100 Euro pro Schuljahr als Sachleistung zu erbringen, hat die Bundesregierung abgelehnt. Nach Auffassung der Bundesregierung ist es ausreichend, dass in begründeten Einzelfällen ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel verlangt werden kann. Die Gewährung von Sachleistungen sei zudem unpraktikabel und mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden.


Linkhinweise:
Auf den Webseiten des Bundestags finden Sie



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.12.2008, Quelle: Bundestag PM vom 03.12.2008


(Meldung vom 2008-12-04)