Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben: Zur Ermittlung der Überentnahmen bei der Schuldzinsenhinzurechnung nach § 4 Abs.4a EStG



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 04.11.2008 (- IV C 6 - S 2144/07/10001 – DOK 2008/0578483) zum betrieblichen Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs.4a EStG Stellung genommen. Das Schreiben betrifft die übergangsweise noch mögliche gesellschaftsbezogene Ermittlung von Überentnahmen bei der Schuldzinsenhinzurechnung.

Schuldzinsenabzug gesellschafterbezogen vorzunehmen
Der BFH hat mit Urteil vom 29.03.2007 (Az.: IV R 72/02) entschieden, dass die Schuldzinshinzurechnung nach § 4 Abs.4a EStG in der Fassung des StBereinG 1999 bei Mitunternehmerschaften gesellschafterbezogen und nicht gesellschaftsbezogen zu bestimmen ist, der Mindestabzug allerdings nicht jedem Mitunternehmer in voller Höhe zusteht, sondern entsprechend den Schuldzinsanteilen der einzelnen Mitunternehmer aufzuteilen ist. Das BMF hat sich dieser Rechtsprechung mit Schreiben vom 07.05.2008 angeschlossen.

Übergangsregelung für vor dem 01.05.2008 beginnende Wirtschaftsjahre
Nach dem BMF-Schreiben vom 07.05.2008 ist allerdings bei einem gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.05.2008 begonnen haben, noch die gesellschaftsbezogene Ermittlung anzuwenden. Hierfür gilt nach dem aktuellen BMF-Schreiben Folgendes:



  • Es wird nicht beanstandet, wenn der Saldo an Über- oder Unterentnahmen des Wirtschaftsjahres, für das letztmals die gesellschaftsbezogene Ermittlung nach der bisherigen Verwaltungsauffassung erfolgt ist, nach dem Gewinnverteilungsschlüssel der Mitunternehmerschaft den einzelnen Mitunternehmern zugerechnet wird.

  • Auf eine Rückrechnung nach der gesellschafterbezogenen Ermittlungsmethode bis zur Gründung der Mitunternehmerschaft/Einführung der Vorschrift wird in diesen Fällen aus Vereinfachungsgründen verzichtet.

  • Voraussetzung dafür ist ein übereinstimmender Antrag der Mitunternehmer.

Linkhinweise:



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.11.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-11-10)