Steuerrechtsinfos

Große Koalition einigt sich im Streit um Erbschaftsteuerreform



Die Große Koalition hat am 06.11.2008 einen Kompromiss bei der Erbschaftsteuerreform erzielt. Danach fällt bei Wohneigentum grundsätzlich keine Steuer an, wenn der überlebende Ehepartner oder Kinder weiter in dem Haus wohnen. Firmenerben sollen keine Steuer zahlen müssen, wenn sie das Unternehmen mindestens zehn Jahre lang unter Erhalt der Arbeitsplätze fortführen. Bei einer nur siebenjährigen Firmenfortführung sollen 15 Prozent des Betriebsvermögens versteuert werden müssen.

Die zwei Kernpunkte der Einigung im Detail:

+++ 1. Begünstigung der "Kernfamilie"


Für selbst genutztes Wohneigentum soll die Erbschaftsteuer komplett entfallen, wenn der überlebende Ehepartner oder die Kinder des Erblassers weiter in dem Haus oder in der Wohnung wohnen, und zwar unabhängig vom Wert der Immobilie. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass sie das Haus oder die Wohnung mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen. Es darf in dieser Zeit also weder zu einer Vermietung oder Verpachtung noch zu einem Verkauf oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz kommen. Für Kinder gilt außerdem die Auflage, dass die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf.


Daneben können Ehegatten für ererbtes Geldvermögen einen Freibetrag von 500.000 Euro geltend machen, für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Die Tarife für die Steuerklassen II und III (Geschwister, Nichten und Neffen, Nichtverwandte) bleiben gegenüber dem Gesetzentwurf unverändert.


+++ 2. Firmenerben


Für Firmenerben soll es künftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist und daher nachträglich nicht revidiert werden kann.



  • Bei Wahl der ersten Option bleiben 85 Prozent des übertragenen Betriebsvermögens von der Besteuerung verschont, wenn der Firmenerbe den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre lang fortführt und die Lohnsumme nach sieben Jahren nicht weniger als 650 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten 50 Prozent betragen.

  • Bei Wahl der zweiten Option entfällt die Erbschaftsteuer komplett, wenn der Firmenerbe den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre lang fortführt und die Lohnsumme nach zehn Jahren nicht weniger als 1.000 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten 10 Prozent betragen.

  • In beiden Fällen gibt es keine so genannte "Fallbeilregelung" mehr. Das heißt, bei Verkauf oder Aufgabe des Betriebs innerhalb der gewählten Frist fallen nur anteilig Steuern an.

DStV kritisiert Firmenerben-Regelung
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat die geplante Firmenerben-Regelung kritisiert. Das Kriterium eines Verwaltungsvermögens von nicht mehr als zehn Prozent könne kaum ein Unternehmer erfüllen. Denn nach bisheriger Definition gehörten zum Verwaltungsvermögen in der Regel in den Betrieben umfangreich vorhandene Wirtschaftsgüter, wie etwa an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 25 Prozent sowie Wertpapiere, soweit sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs dienten.


Linkhinweis:
Weitere Informationen zur Erbschaftsteuerrreform finden Sie auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums (BMF).



 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.11.2008, Quelle: BMF PM vom 07.11.2008


(Meldung vom 2008-11-10)