Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben: Zum Investment-Vermögen im Sinn von § 18 Abs.2a InvStG



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 22.10.2008 (- IV C 1 - S 1980-1/08/10011 – DOK 2008/0581512) dazu Stellung genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen § 18 Abs.2a S.2 InvStG im Einzelfall auch dann Anwendung finden kann, wenn weder eine besondere Sachkunde noch eine Mindestanlagesumme von 100.000 Euro oder mehr dem Gesetz, der Satzung, dem Gesellschaftsvertrag oder den Vertragsbedingungen zu entnehmen ist.

Danach gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:


  • § 18 Abs.2a S.2 InvStG ist im Einzelfall auch anwendbar, wenn weder eine besondere Sachkunde noch eine Mindestanlagesumme von 100.000 Euro oder mehr dem Gesetz, der Satzung, dem Gesellschaftsvertrag oder den Vertragsbedingungen zu entnehmen ist.

  • Dies kommt in Betracht, wenn das wesentliche Vermögen eines Investmentvermögens einer kleinen Anzahl von bis zu zehn Anlegern zuzuordnen ist.

  • In diesem Fall kann für diejenigen Anleger, deren Anlagesumme sich tatsächlich auf einen Betrag in Höhe von mindestens 100.000 Euro beläuft, sowohl unterstellt werden, dass eine Mindestanlagesumme in Höhe von 100.000 Euro vorausgesetzt ist, als auch, dass von diesen Anlegern eine besondere Sachkunde im Sinne von § 18 Abs.2a S.2 InvStG gefordert wird.

  • Gegenteilige Vereinbarungen bleiben dabei aufgrund der Überlagerung durch die tatsächlichen Umstände außer Betracht.

Der Hintergrund:
§ 18 Abs.2a ist durch das Jahressteuergesetz 2008 in das InvStG eingefügt worden. Danach ist auf die Veräußerung von bestimmten Anlagen (zum Beispiel Anteile an inländischen Spezial-Investment-Aktiengesellschaften), die nach dem 09.11.2007 und vor dem 01.01.2009 erworben werden, bereits § 8 Abs.5 InvStG in der Fassung des Gesetzes vom 14.08.2007 anzuwenden, mit der Folge, dass die Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerbar sind.


Entsprechendes gilt nach S.2 der Vorschrift für die Veräußerung von Anteilen an anderen Investmentvermögen, etwa wenn für die Beteiligung eine Mindestanlagesumme von 100.000 Euro oder mehr vorgeschrieben ist.


Linkhinweis:
Für den Volltext des auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums veröffentlichten BMF-Schreibens klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.11.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-11-04)