Steuerrechtsinfos

Finanzverwaltung stellt sich bei der Besteuerung von Dienstwagen gegen den BFH



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23.10.2008 (- IV C 5 - S 2334/08/10010 - DOK 2008/0570272) mitgeteilt, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die vom BFH in seinen Urteilen vom 04.04.2008 aufgestellten Rechtsgrundsätze zum Besteuerungszuschlag für Dienstwagen-Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht teilen. Das eine Urteil (Az.: VI R 85/04) sei deshalb nicht über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden und das andere Urteil (Az.: VI R 68/05) lediglich im Rahmen einer Billigkeitsregelung zu berücksichtigen.

Die Ausgangslage:
In den Streitfällen ging es jeweils um Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen auch für private Zwecke und für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durften. Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagen kann alternativ zum Führen eines Fahrtenbuchs pauschal nach der Ein-Prozent-Regelung besteuert werden. Für Dienstwagen-Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt nach § 8 Abs.2 S.3 EStG ein monatlicher Aufschlag in Höhe von 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinzu.

In den Streitfällen lag die Besonderheit darin, dass die Arbeitnehmer ihre Dienstwagen nur teilweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplätze benutzt hatten – und zwar in dem einen Fall nur für Fahrten bis zum nächstgelegenen Park-and-Ride-Platz (hier stieg der Arbeitnehmer in die Bahn um) und im anderen Fall nur an einem Tag in der Woche, da der Arbeitnehmer überwiegend im Außendienst tätig war.


Die Entscheidung des BFH:
Der BFH entschied, dass in beiden Fällen der Besteuerungszuschlag nur nach den tatsächlich zurückgelegten Strecken für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berechnen sei. Das ergebe sich aus der Korrekturfunktion des Zuschlags. Es sei daher eine Einzelbewertung der Fahrten entsprechend § 8 Abs.2 S.5 EStG vorzunehmen. Im ersten Streitfall ("Park-and-Ride", Az.: VI R 68/05) spreche zwar ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Arbeitnehmer die gesamte Strecke mit seinem Dienstwagen zurückgelegt habe. Dieser könne den Anscheinsbeweis aber durch Vorlage einer auf ihn ausgestellten Jahres-Bahnfahrtkarte entkräften.


Die Kritik des BMF:
Nach Auffassung des BMF ist die auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens abstellende Auslegung des BFH weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck von § 8 Abs.2 S.3 EStG vereinbar. Der Zuschlag setze nach dem Wortlaut der Vorschrift lediglich voraus, dass der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden könne. § 8 Abs.2 S.3 EStG bezwecke im Übrigen eine das Besteuerungsverfahren vereinfachende Typisierung. Dieser Zweck werde verfehlt, wenn eine über die Fahrtenbuchmethode hinausgehende Einzelbewertung der Fahrten vorzunehmen wäre.


Die Konsequenzen:
Das BMF-Schreiben sieht vor, dass das eine Urteil ("Außendienst", Az.: VI R 85/04) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist. Die Grundsätze des anderen Urteils ("Park-and-Ride", Az.: VI R 68/05) sollen folgendermaßen berücksichtigt werden:



  • Grundsätzlich kommt eine Ermittlung des Nutzungswerts anhand des tatsächlichen Nutzungsumfangs nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen ausdrücklich nur für eine Teilstrecke des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstelle überlassen hat und die Einhaltung dieser Vorgabe überwacht.

  • Daneben kann der Nutzungswert aus Billigkeitsgründen nach der tatsächlich zurückgelegten Strecke berechnet werden, wenn für die restliche Teilstrecke zum Beispiel eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird.

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BMF online


(Meldung vom 2008-10-24)