Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen und Getränken



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 16.10.2008 (- IV B 8 - S 7100/07/10050 - DOK 2008/0541679) zur Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen und Getränken Stellung genommen. Hierbei ging es konkret um die Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen.

Demnach gilt Folgendes:

Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer ermäßigt besteuerten Lieferung als auch im Rahmen einer nicht ermäßigt besteuerten sonstigen Leistung abgegeben werden.


Gemäß EuGH- und BFH-Rechtsprechung liegt eine sonstige Leistung vor, wenn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe qualitativ überwiegt. Bei der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen qualitativ überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind.


Insbesondere die folgenden Elemente sind nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden und führen zur Annahme einer sonstigen Leistung:



  • Zur Verfügung stellen von Verzehreinrichtungen (etwa Räumlichkeiten, (Steh-)Tische, Bänke oder Stühle). Dies gilt jedoch nicht, soweit diese Verzehreinrichtungen tatsächlich nicht genutzt, das heißt die Speisen lediglich zum Mitnehmen abgegeben werden;

  • Servieren der Speisen oder Gestellung von Bedienungs- oder Kochpersonal oder Portionieren einschließlich Ausgeben der Speisen vor Ort;

  • Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck oder Reinigung bzw. Entsorgung der überlassenen Gegenstände.

Die Abgabe von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen und Aufführungen mit Sitzplätzen ist dann eine sonstige Leistung, wenn die Bestuhlung für den Verzehr von Speisen speziell ausgestattet ist.


Folgende Elemente sind hingegen notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden und im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen:



  • Übliche Nebenleistungen (etwa Portionieren und Abgabe über die Verkaufstheke, Verpacken, Anliefern - auch in Einweggeschirr, Beigabe von Einwegbesteck);

  • Bereitstellung von Papierservietten;

  • Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise oder Apfelmus;

  • Bereitstellung von beispielsweise Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden;

  • Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die hauptsächlich dem Verkauf von Waren dienen (etwa Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden);

  • bloße Erstellung von Leistungsbeschreibungen (beispielsweise Speisekarten oder -pläne);

  • Erläuterung des Leistungsangebots.

Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Imbissstände wie für Verpflegungsleistungen in Schulen und Kantinen, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, bei Leistungen von Catering-Unternehmen (Partyservice) und Mahlzeitendiensten (Essen auf Rädern).


Die dargestellten Grundsätze gelten auch für unentgeltliche Wertabgaben.


Linkhinweis:


Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte BMF-Schreiben mit verschiedenen Fallbeispielen klicken Sie hier (pdf-Format).


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.10.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-10-22)