Steuerrechtsinfos

Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist aufgehoben



Mit Schreiben vom 10.10.2008 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den gemeinschaftlichen Erlass der Landesfinanzbehörden bezüglich der Aufhebung der vorläufigen Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gemäß § 165 Abs.1 AO vom 10.03.2008 im Hinblick auf anhängige Musterverfahren bekannt gegeben. Das BMF reagiert damit auf höchstrichterliche Entscheidungen zu den Einkünften der freien Berufe, der anderen Selbständigen und der Land- und Forstwirte.

So hat das BVerfG am 15.01.2008 (Az.: 1 BvL 2/04) entschieden, dass es mit dem Grungesetz vereinbar ist, die Einkünfte der freien Berufe, der anderen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen.

Außerdem haben der BFH am 08.04.2008 (Az.: VIII R 73/05) und das BVerfG am 22.07.2008 (Az.: 1 BvR 1769/08) geklärt, dass die Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform gemäß § 2 Abs.2 S.1 GewStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.


Die gleich lautenden Erlasse der Landesfinanzbehörden vom 10.03.2008 zur vorläufigen Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.


Linkhinweise:


Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte BMF-Schreiben klicken Sie hier (pdf-Format).


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.10.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-10-15)