Steuerrechtsinfos

Bundeskabinett beschließt Anhebung des Kindergelds und Vereinfachungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen



Das Bundeskabinett hat am 15.10.2008 einen Gesetzentwurf zur Familienförderung beschlossen. Danach soll das Kindergeld ab dem 01.01.2009 um zehn Euro (ab dem dritten Kind um 16 Euro) pro Monat und Kind steigen. Gleichzeitig soll der Kinderfreibetrag angehoben werden. Außerdem ist eine Vereinfachung und Ausweitung der steuerlichen Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen geplant.

Die Kernpunkte des Gesetzentwurfs im Überblick:

Kindergeld: Das Kindergeld soll für



  • das erste und zweite Kind um jeweils 10 Euro von 154 Euro auf 164 Euro,

  • für das dritte Kind um 16 Euro von 154 Euro auf 170 Euro

  • und für das vierte Kind sowie weitere Kinder um 16 Euro von 179 Euro auf 195 Euro monatlich

angehoben werden.


Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag soll für jedes Kind von 3.648 Euro um 192 Euro auf 3.840 Euro steigen. Zusammen mit dem Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag sollen somit künftig Freibeträge für jedes Kind von insgesamt 6.000 Euro (vorher 5.808 Euro) gelten.


"Schulgeld": Eltern, die Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen, sollen künftig für jedes schulpflichtige Kind jeweils zu Beginn des Schuljahres eine zusätzlich Leistung für Schulbedarf in Höhe von 100 Euro erhalten. Dies soll allerdings nur bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe zehn gelten.


Haushaltsnahe Dienstleistungen: Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Haushalt, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Betreuung und Pflege soll künftig ein gemeinsamer Höchstbetrag von 20.000 Euro gelten. Das heißt, dass die Aufwendungen für diese drei Dienstleistungsarten in Höhe von bis zu 20.000 Euro jährlich zu 20 Prozent (und damit in Höhe von maximal 4.000 Euro) absetzbar sind. Bislang galten für jede Dienstleistung eigene Höchstgrenzen und der maximale Gesamtentlastungsbetrag betrug 3.600 Euro. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen Beschäftigungen können maximal 510 Euro abgesetzt werden.


Handwerkerleistungen: Für Handwerkerleistungen soll alles beim Alten bleiben. Diese sind also weiterhin bis maximal 3.000 Euro (ohne Materialkosten) in Höhe von 20 Prozent und damit bis zu 600 Euro jährlich absetzbar.


Kinderbetreuungskosten: Die Regelungen zum steuerlichen Abzug von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten sollen ohne inhaltliche Änderungen in einer Vorschrift zusammengefasst werden. Es bleibt demnach dabei, dass erwerbstätige Alleinerziehende und Paare von der Geburt bis zum 14. Geburtstag des Kindes zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten bis maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind als Werbungskosten steuerlich geltend machen können.



Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums veröffentlichten Regierungsentwurf im Volltext klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.10.2008, Quelle: Bundesregierung PM vom 15.10.2008


(Meldung vom 2008-10-16)