Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben: Zum Vorliegen einer steuerfreien Versicherungsvermittlertätigkeit



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 09.10.2008 (- IV B 9 - S 7167/08/10001 – DOK 2008/0550948) dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler gemäß § 4 Nr.11 UStG steuerfrei sind. Anlass des Schreibens war das BFH-Urteil vom 06.09.2007 (Az.: V R 50/05), das in einigen Punkten von den Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) abweicht.

Begriff des Versicherungsvertreters und -maklers
Der BFH hat in seinem Urteil vom 06.09.2007 unter anderem entschieden, dass die in § 4 Nr.11 UStG genannten Begriffe des Versicherungsvertreters und des Versicherungsmaklers richtlinienkonform entsprechend Art.13 B) a) der 6. EG-Richtlinie (jetzt: Art. 135 Abs.1 a) MwStSystRL) und nicht handelsrechtlich nach den Begriffen des Versicherungsvertreters und des Handelsmaklers im Sinn der §§ 92 und 93 HGB auszulegen sind. Der BFH weicht hiermit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Abschn. 75 Abs.1 S.3 UStR ist daher insofern nicht mehr anzuwenden.

Steuerfreie Vermittlungstätigkeit
Der BFH hat weiter entschieden, dass eine steuerfreie Versicherungsvermittlungstätigkeit nur vorliegt, wenn der Vermittler Kunden sucht und diese mit dem Versicherer zusammenführt. Das bloße Erheben von Kundendaten soll insoweit nicht ausreichen. Allgemein sollen daher bloße Unterstützungsleistungen für die Ausübung der dem Versicherer selbst obliegenden Aufgaben nicht gemäß § 4 Nr.11 UStG steuerfrei sein.


Der BMF hält trotz dieser Entscheidung grundsätzlich daran fest, dass auch die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern zur berufstypischen Tätigkeit eines Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers gehören kann. Dies setze aber nach dem BFH-Urteil voraus, dass der Unternehmer, der die Leistungen der Betreuung, Überwachung oder Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken könne.


Übergangsregelung
Das BMF hat außerdem mitgeteilt, dass in Fällen, in denen die Anwendung des BFH-Urteils dazu führt, dass nach bisheriger Rechtsprechung als umsatzsteuerfrei anzusehende Umsätze nunmehr steuerpflichtig sind, es nicht beanstandet werde, wenn vor dem 01.01.2009 ausgeführte Umsätze als steuerfrei behandelt worden seien.


Linkhinweis:
Für den Volltext des auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums veröffentlichten BMF-Schreibens klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.10.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-10-15)