Steuerrechtsinfos

Steuerliche Änderungen bei der Kindertagespflege ab 2009



Ab dem 01.01.2009 müssen alle Tagespflegepersonen die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Art (privat oder öffentlich) der Einnahmen.

Anwendungsbereich
Wann und in welcher Höhe die Einkommensteuer anfällt hängt davon ab, ob die Tagespflegeperson neben ihren Einkünften aus der Tagespflege (Einnahmen nach Abzug der Ausgaben) weitere Einkünfte hat oder ihre Einkünfte mit denen des Ehegatten gemeinsam versteuert werden.

Steuern müssen deshalb nur dann gezahlt werden, wenn das zu versteuernde Gesamteinkommen die Grundfreibetragsgrenze von derzeit 7.664 Euro im Jahr bei Ledigen und 15.328 Euro bei Verheirateten überschreitet. Bei allen Beträgen darunter fällt keine Einkommensteuer an.


Gewinnversteuerung
Tagespflegepersonen müssen den Gewinn aus ihrer Tätigkeit versteuern. Um ihn zu ermitteln, werden die Betriebsausgaben entweder über eine Pauschale oder über eine Einzelauflistung von den Einnahmen abgezogen.


Betriebsausgabenpauschale
Ein einheitlicher Betrag ersetzt das umständliche Auflisten von Einzelausgaben und das Sammeln von Belegen. Die Betriebsausgabenpauschale wird deshalb ab 2009 erhöht: Pro Kind liegt sie künftig bei 300 Euro für jede Vollzeitbetreuung pro Monat.


Bisher konnten im Wege der Pauschale nur maximal 246 Euro als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von acht Stunden und mehr pro Kind und Tag. Bei weniger Stunden verringert sie sich anteilig.


Möglichkeit einer Einzelaufstellung
Die Tagespflegepersonen können auch die tatsächlichen Betriebskosten nachweisen. Das lohnt sich für sie, wenn die tatsächlichen Kosten über der Pauschale liegen. In diesem Fall sollten alle Einzelbelege gesammelt und in einer Einzelaufstellung dem Finanzamt vorgelegt werden.


Als Ausgaben kommen beispielsweise Mobiliar, Spiel- und Bastelmaterialien, Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Fachliteratur, Weiterbildungskosten und Kommunikationskosten, etwa Telefon und Internet in Betracht. Auch die Miete und Betriebskosten für die zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten zählen dazu. Kosten für die Freizeitgestaltung mit den Kindern sowie Fahrtkosten können ebenfalls berücksichtigt werden.


Bei Einzelnachweis der Betriebsausgaben ist der zusätzliche Abzug der Betriebsausgabenpauschale allerdings nicht zulässig.


Linkhinweise:


Auf den Webseiten des BMF finden Sie weitere Informationen zu den Änderungen bei der Kindertagespflege ab 2009 mit einem Rechenbeispiel.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.10.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-10-10)