Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben zum Vorsteuerabzug bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden gemäß § 15 Abs.4 UStG



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 30.09.2008 (- IV B 8 - S 7306/08/10001 - DOK 2008/0526721) zur Anwendung zweier BFH-Urteile bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung oder Herstellung beziehungsweise dem Gebrauch eines Gebäudes, das sowohl zur Erzielung vorsteuerunschädlicher als auch vorsteuerschädlicher Umsätze verwendet werden soll, Stellung genommen. Das BMF-Schreiben vom 22.05.2007 (- IV A 5 - S 7306/07/0003 – DOK 2007/0223039) wird aufgehoben.

Zur Anwendung der BFH-Urteile vom 28.09.2006 (Az.: V R 43/03) und vom 22.11.2007 (Az.: V R 43/06) gilt demnach Folgendes:

Die Begriffe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Erhaltungsaufwendungen sind zwar regelmäßig nach den für das Einkommensteuerrecht geltenden Grundsätzen auszulegen. Dies gilt jedoch nicht, soweit § 6 Abs.1 Nr.1a EStG Erhaltungsaufwendungen zu Herstellungskosten umqualifiziert (anschaffungsnahe Herstellungskosten).


Wird ein Gebäude durch einen Unternehmer angeschafft oder hergestellt und soll dieses Gebäude sowohl für vorsteuerunschädliche als auch für vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze verwendet werden, sind die gesamten auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs.4 UStG aufzuteilen. Für die Zurechnung dieser Vorsteuerbeträge ist die „prozentuale“ Aufteilung der Verwendung des gesamten Gebäudes zu vorsteuerunschädlichen beziehungsweise vorsteuerschädlichen Umsätzen maßgebend.


Daraus folgt regelmäßig eine Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs.4 UStG im Wege einer sachgerechten Schätzung. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt bei Gebäuden in der Regel die Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen in Betracht. Die Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der vorsteuerschädlichen Umsätze zu den vorsteuerunschädlichen Umsätzen ist dabei nach § 15 Abs.4 Satz 3 UStG nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.


Eine Zurechnung der Aufwendungen zu bestimmten Gebäudeteilen nach einer räumlichen (so genannter „geografischen“) oder zeitlichen Anbindung oder nach einem Investitionsschlüssel ist nicht zulässig.


Entsprechend ist bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verfahren. Maßgeblich für die Vorsteueraufteilung ist in diesem Fall die beabsichtigte Verwendung des Gegenstands, der durch die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten entstanden ist. Abgrenzbare Gebäudeteile sind dabei gesondert zu beurteilen.


Handelt es sich bei den bezogenen Leistungen um Aufwendungen, die ertragsteuerrechtlich als Erhaltungsaufwand anzusehen sind, oder um solche, die mit dem Gebrauch oder der Nutzung des Gebäudes zusammenhängen, ist vorrangig zu prüfen, ob die bezogenen Leistungen vorsteuerunschädlich oder vorsteuerschädlich verwendeten Gebäudeteilen zugeordnet werden können.


Ist eine direkte Zurechnung des Erhaltungsaufwands oder der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gebrauch zu bestimmten Gebäudeteilen nicht möglich, ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen.


Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit diesem Schreiben die Regelungen der Randziffern 7 und 8 des BMF-Schreibens vom 24.11.2004 (- IV A 5 - S 7306 - 4/04) und des Abschnitts 208 Abs.2 S.12 bis 14 UStR entgegenstehen, sind diese nicht mehr anzuwenden.


Hat der Unternehmer die abziehbare Vorsteuer für ein sowohl vorsteuerunschädlich als auch vorsteuerschädlich verwendetes Gebäude nach den Grundsätzen der Randziffer 7 des BMF-Schreibens vom 24.11.2004 ermittelt, wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze dieses Schreibens für dieses Gebäude erst ab 01.01.2009 angewendet werden.


Wurde die abziehbare Vorsteuer für ein sowohl vorsteuerunschädlich als auch vorsteuerschädlich verwendetes Gebäude für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung nach den Grundsätzen der Randziffer 7 des BMF-Schreibens vom 24.11.2004 ermittelt, liegt in der Anwendung der Grundsätze dieses Schreibens für einen späteren Besteuerungszeitraum eine Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 15a UStG.


Linkhinweis:


Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte BMF-Schreiben zum Vorsteuerabzug bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden gemäß § 15 Abs.4 UStG klicken Sie hier (pdf-Format).


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.10.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-10-06)