Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben zum Deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-GB)



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 16.09.2008 (- IV B 3 - S 1301-GB/08/10001 - DOK 2008/0500392) zur Vereinbarung mit der britischen Finanzverwaltung vom 01.08.2008 über die Zuordnung des Besteuerungsrechts von Vergütungen an Ortskräfte der Botschaften und Konsulate Stellung genommen. Im Nachgang zu der genannten Verständigungsvereinbarung hatte die britische Seite die Frage nach dem Umfang des Besteuerungsrechts des Nicht-Kassen-Staats aufgeworfen.

Die britische Finanzverwaltung war der Ansicht, dass die Vereinbarung nicht dazu führen könne, dem Nicht-Kassen-Staat ein Besteuerungsrecht zuzuweisen, das über die Regelung im geltenden Deutsch-britisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-GB) hinausgehe. Die Vereinbarung schafft allerdings auch nach Verständnis der deutschen Finanzverwaltung kein neues Besteuerungsrecht, das sich nicht bereits aus dem geltenden DBA-GB ergibt.

Die Vereinbarung stellt vielmehr klar, dass beide Vertragsstaaten von ihrem nach dem Abkommen bestehenden Besteuerungsrecht als Kassenstaat bei Personen, die ausschließlich die Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaates haben, bis zu einer Neuregelung keinen Gebrauch machen.


Dies folgt daraus, dass die Vereinbarung zunächst den Regelungsgehalt des DBA-GB wiedergibt und im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen über ein neues Abkommen Art. 19 des OECD-Musterabkommens anführt, der im Gegensatz zum bestehenden Abkommen eine entsprechende Einschränkung des Besteuerungsrechts des Kassenstaats vorsieht.


Die Frage des Besteuerungsrechts des anderen Nicht-Kassen-Staats war nicht Gegenstand der Vereinbarung. Diese Frage ist in Artikel IX des DBA-GB klar geregelt. Danach steht dem Nicht-Kassen-Staat das Besteuerungsrecht nur in Fällen zu, in denen Ortskräfte ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Nicht-Kassen-Staats haben. Das bedeutet, dass einerseits Deutschland keine Ortskräfte der britischen Botschaft und ihrer Konsulate besteuert, die britische Staatsangehörige sind, und dass andererseits die britische Seite keine Ortskräfte der deutschen Botschaft und ihrer Konsulate besteuert, die deutsche Staatsangehörige sind.


Linkhinweise:


Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte BMF-Schreiben zum Deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen klicken Sie hier (pdf-Format).


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.09.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-09-30)