Steuerrechtsinfos

Bundesregierung will Umsatzsteuerbefreiung für Postdienstleistungen ausdehnen



Die bisher nur für die Deutsche Post AG geltende Umsatzsteuerbefreiung soll ab dem 01.01.2010 auf alle Postdienstanbieter ausgedehnt werden, die flächendeckend und zu einem erschwinglichen Preis Post-Universaldienstleistungen anbieten. Dies geht aus einem Gesetzentwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes hervor, dem das Bundeskabinett am 24.09.2008 zugestimmt hat. Bislang erfüllt allerdings keiner der Post-Konkurrenten die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung.

Steuerbefreiung gilt nur für flächendeckende Dienstleistungen
Die Umsatzsteuerbefreiung soll nur für solche Unternehmen gelten, die flächendeckend Post-Universaldienstleistungen anbieten. Die betreffenden Unternehmen dürfen daher ihre Dienstleistungen nicht nur auf Großstädte beschränken, sondern müssen auch in abgelegenen Dörfern oder auf kleinen Nordseeinseln Briefe und Pakete zustellen. Sie müssen sich außerdem die Preise für die umsatzsteuerbefreiten Produkte und Dienstleistungen von der Bundesnetzagentur genehmigen lassen.

Die Umsatzsteuerbefreiung soll gelten für



  • die Beförderung von Briefsendungen bis zwei Kilogramm,

  • die Beförderung von adressierten Paketen bis zehn Kilogramm,

  • die Beförderung von adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften mit einem Gewicht von jeweils bis zu zwei Kilogramm

  • sowie Einschreib- und Wertsendungen.

Folgende Leistungen und Produkte sollen künftig nicht mehr umsatzsteuerfrei sein:



  • Paketsendungen mit einem Gewicht von mehr als zehn Kilogramm bis zu 20 Kilogramm,

  • Adressierte Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften mit einem Gewicht von jeweils mehr als zwei Kilogramm,

  • Expresszustelllungen,

  • Nachnahmesendungen,

  • Leistungen, die individuell vereinbart werden

  • und Leistungen, die zu Sonderkonditionen erbracht werden.

Der Hintergrund:
Die gesetzliche Exklusivlizenz der Deutsche Post AG, bestimmte Postdienstleistungen zu erbringen („Postmonopol“), ist zum 31.12.2007 ausgelaufen. In der Folge muss die derzeit ausschließlich für die Deutsche Post AG geltende Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr.11b UStG an die Liberalisierung auf dem Postmarkt angepasst werden.


Durch die strengen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung soll weiterhin eine flächendeckende und erschwingliche Grundversorgung aller Bürger mit Postdienstleistungen sichergestellt werden. Derzeit werden diese Voraussetzungen allerdings nur von der Deutsche Post AG erfüllt, so dass diese vorerst weiterhin die einzige ist, die von der Steuerbefreiung profitiert.


Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums (BMF) veröffentlichten Referentenentwurf im Volltext klicken sie bitte hier (PDF-Datei).


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.09.2008, Quelle: BMF PM vom 24.09.2008


(Meldung vom 2008-09-25)