Steuerrechtsinfos

BMF veröffentlicht Referentenentwurf zur geplanten Erbschaftsteuerreform



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 21.11.2007 den Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) an die Ressorts und die Länder zur Stellungnahme versandt sowie auf seinen Internetseiten veröffentlicht. Die Stellungnahmen werden bis zum 27.11.2007 erwartet. Voraussichtlich am 12.12.2007 soll der Entwurf ins Kabinett eingebracht werden.

Die Ziele der Reform:
Mit der Erbschaftsteuerreform soll entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben eine realititätsgerechte Bewertung aller Vermögensarten sichergestellt werden. Höhere Freibeträge sollen im Gegenzug dafür sorgen, dass es beim Übergang durchschnittlicher Vermögenswerte und insbesondere von privat genutztem Wohneigentum im engeren Familienkreis in der Regel zu keiner Belastung mit der Erbschaftsteuer kommt. Außerdem soll die Unternehmensnachfolge bei Erbschaften und Schenkungen erleichtert werden.

Die drei wichtigsten Neuerungen:


  • Neue Bewertungsregeln: Grundvermögen soll erstmals nach seinem realen Marktwert bewertet werden. Gleiches gilt für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften. Der Gesetzgeber reagiert hiermit auf die Entscheidung des BVerfG vom 7.11.2006 (Az.: 1 BvL 10/02), wonach die bisherige bewertungsrechtliche Privilegierung dieser Vermögenswerte im Vergleich zu Barvermögen und Aktienbesitz verfassungswidrig ist.

  • Höhere Freibeträge für nahe Angehörige: Die Freibeträge sollen für Ehegatten von bisher 307.000 Euro auf 500.000 Euro, für Kinder des Erblassers von 205.000 Euro auf 400.000 Euro und für Enkelkinder von 51.200 Euro auf 200.000 Euro steigen. Für sonstige Personen der Steuerklasse I ist ein Freibetrag von 100.000 Euro vorgesehen. Der persönliche Freibetrag für Personen der Steuerklassen II und III soll 20.000 Euro betragen.

  • Erleichterung der Unternehmensnachfolge: Wird ein Unternehmen verschenkt oder vererbt, sollen 85 Prozent des Betriebsvermögens von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont bleiben. Voraussetzung hierfür soll sein, dass der Großteil der bisherigen Arbeitsplätze über mindestens zehn Jahre erhalten bleibt und der Betrieb über mindestens 15 Jahre fortgeführt wird.

Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht:
Für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung soll ein antragsgebundenes Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht bestehen. Dies soll allerdings nur für Erbfälle und nicht für Schenkungen gelten.


Linkhinweise:


Auf den Webseiten des BMF finden Sie



Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 21.11.2007; Quelle: BMF PM vom 21.11.2007


(Meldung vom 2007-11-21)