Steuerrechtsinfos

Finanzbehörden weisen Masseneinsprüche gegen Solidaritätszuschlag und Besteuerung von Kapitaleinkünften zurück



Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 22.07.2008 auf der Grundlage von § 367a Abs.2b AO zwei außergerichtliche "Masseneinspruchsverfahren" durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen. Hiervon betroffen sind Einsprüche und Aufhebungsanträge wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 sowie Einsprüche und Änderungsanträge, mit denen geltend gemacht worden ist, dass die Besteuerung von Kapitaleinkünften nach § 20 EStG verfassungswidrig ist.

Allgemeinverfügung zum Solidaritätszuschlagsgesetz 1995
Mit der Allgemeinverfügung zum Solidaritätszuschlag wurden alle am 22.07.2008 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen, soweit hiermit geltend gemacht worden ist, dass das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 verfassungswidrig ist. Entsprechendes gilt für am 22.07.2008 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags.

Gegen die Allgemeinverfügung können die Betroffenen binnen eines Jahres Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.


Allgemeinverfügung zur Besteuerung von Kapitaleinkünften
Mit der Allgemeinverfügung zur Besteuerung von Kapitaleinkünften haben die Finanzbehörden alle am 22.07.2008 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen zurückwiesen, soweit hiermit geltend gemacht worden ist, die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.


Entsprechendes gilt für am 22.07.2008 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung oder einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Auch gegen diese Allgemeinverfügung können die Betroffenen binnen eines Jahres Klage erheben und ist ein Einspruch ausgeschlossen.


Anmerkungen des DStV
Nach Auffassung des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) sind im Hinblick auf Einsprüche gegen den Solidaritätszuschlag die Voraussetzungen einer Zwangsruhe nach § 363 Abs.2 S.2 AO weiterhin erfüllt, da beim BFH noch ein Verfahren (Az.: X R 51/06) anhängig sei, in dem es auch um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes gehe. Neben der Möglichkeit zur Klageerhebung bestehe in bestimmten Fällen daher auch noch die Möglichkeit eines isolierten Antrags auf Wiederherstellung der Verfahrensruhe, so der DStV.


In Bezug auf Einsprüche gegen die Besteuerung der Kapitaleinkünfte weist der DStV darauf hin, dass die Allgemeinverfügung den Rechtsbehelf nicht vollumfänglich (abschlägig) bescheiden kann. Hierzu bedürfe es vielmehr eines weiteren Teileinspruchbescheids, der sämtliche anderen Rechtsprobleme abhandele. Bis zum Erlass des Teileinspruchbescheids könne der laufende Einspruch noch um weitere Tatsachen und Rechtserwägungen ergänzt werden. Außerdem müssten die unterschiedlichen Fristen beachtet werden: nämlich ein Jahr für eine Klage gegen die Allgemeinverfügung und ein Monat für eine Klage gegen den Teileinspruchbescheid.


Linkhinweise:



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.08.2008, Quelle: BMF online/DStV PM vom 18.08.2008


(Meldung vom 2008-08-19)