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Erbschaftsteuerreform: Bundesregierung sagt zahlreiche Prüfungen zu



Die Bundesregierung will die meisten der 35 Änderungsvorschläge des Bundesrats zur Erbschaftsteuerreform prüfen. Auf dem Prüfstand steht danach auch die geplante Behaltensfrist von 15 Jahren bei der Unternehmensübergabe als Voraussetzung für den Erlass der Erbschaftsteuer. Der Bundesrat hat angeregt, die Behaltensfrist auf zehn Jahre zu reduzieren und bei vorzeitiger Betriebsaufgabe eine anteilige Steuerermäßigung zu gewähren.

Die wichtigsten möglichen Änderungen im Überblick:

Verkürzung der Behaltensfrist: Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll im Fall der Unternehmensfortführung nach Erbschaft oder Schenkung 85 Prozent des Betriebsvermögens von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont bleiben, wenn der Großteil der bisherigen Arbeitsplätze über mindestens zehn Jahre erhalten bleibt und der Betrieb über mindestens 15 Jahre fortgeführt wird. Der Bundesrat hat angeregt, diese Behaltensfrist auf zehn Jahre zu reduzieren.


Abschaffung des „Alles-oder-nichts“-Prinzips bei der Steuerbegünstigung des Unternehmensübergangs: Nach dem Gesetzentwurf entfällt bei einer zeitweisen Nichterfüllung der Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung der Verschonungsabschlag gänzlich. Der Bundesrat hält dieses Ergebnis für wirtschaftlich nicht vertretbar, da hiernach derjenige, der einen Betrieb nahezu bis zum Ende der Behaltensfrist fortführe, steuerlich genau so schlecht gestellt werde, wie derjenige, der den Betrieb alsbald nach Erwerb veräußere. Sein Verbesserungsvorschlag: ein lediglich zeitanteiliger Wegfall des Verschonungsabschlags.


Verkürzung der Behaltensfrist für Landwirte: Die Bundesregierung will auf Vorschlag des Bundesrats auch prüfen, ob die erhöhte Behaltensfrist von 20 Jahren für Erbschaften landwirtschaftlicher Betriebe gekürzt werden soll. Der Bundesrat hält diese Frist für zu lang, da sie fast eine ganze Generation binde und zu erheblichen Hemmnissen im Grundstücksverkehr, zu einer Erschwernis notwendiger Anpassungsprozesse in der Landwirtschaft und zu einem jahrzehntelangen Überwachungssystem der Finanzverwaltung führe.


Abschaffung der Doppelbelastung mit Erbschaft- und Ertragsteuern bei Betriebsveräußerungen: Der Bundesrat hat die Bundesregierung außerdem gebeten, zu prüfen, ob die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Ertragsteuern bei Betriebsveräußerungen (§ 16 EStG) beseitigt oder verringert werden kann.


Schutz von Versicherungen im Familienbesitz: Der Bundesrat hat sich außerdem für eine Regelung eingesetzt, mit der im Familienbesitz stehende Versicherungen vor existenzgefährdenden Risiken durch die Erbschaftsteuerreform geschützt werden soll. Ohne eine Ausnahmeregelung würden diese Versicherungen bei einem Unternehmensübergang durch Erbschaft in aller Regel nicht in den Genuss des Verschonungsabschlags kommen, da ihr Betriebsvermögen regelmäßig zu mehr als 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht und dies nach der Regelung im Gesetzentwurf einen Steuererlass ausschließt.


Höhere Freibeträge für Angehörige: Auf dem Prüfstand steht auch die erbschaftsteuerliche Belastung von Angehörigen. Nach Auffassung des Bundesrats muss insoweit stärker zwischen der Steuerklasse II (weitere Verwandtschaft) und III (Nichtverwandte) differenziert werden. Ansonsten würden beispielsweise Geschwister steuerrechtlich wie Fremde behandelt. Der demografischen Entwicklung müsse durch niedrigere Steuersätze oder höhere Freibeträge für die erweiterte Verwandtschaft im Vergleich zu Nichtverwandten Rechnung getragen werden, so der Bundesrat.


Der Hintergrund:
Kernpunkt der geplanten Erbschafteuerreform ist eine einheitliche Bewertung aller Vermögenswerte nach dem gemeinen Wert. Die hiermit verbundene Höherbewertung von Grundeigentum soll durch deutlich höhere Freibeträge ausgeglichen werden. Diese sollen für Ehegatten 500.000 Euro (bisher: 307.000 Euro), für Kinder 400.000 Euro (bisher: 205.000 Euro), für Enkel: 200.000 Euro (bisher: 51.200 Euro) und für weitere Abkömmlinge 100.000 Euro (bisher: 51.200 Euro) betragen. Bei Erwerbern der Steuerklasse II und III soll sich der Freibetrag jeweils auf 20.000 Euro belaufen.


Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des Bundestags veröffentlichten Änderungsvorschläge des Bundesrats mitsamt der Gegenäußerung der Bundesregierung klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.08.2008, Quelle: Bundestag PM vom 15.08.2008


(Meldung vom 2008-08-18)