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DStV kritisiert Anwendungserlass zum Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO



Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat den am 17.07.2008 vom Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichten neuen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) scharf kritisiert. Die Kritik richtet sich gegen die Verwaltungsanweisungen zum Tatbestand des Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO, der mit dem Jahressteuergesetz 2008 neu gefasst worden ist.

Unzulässige Ausweitung des Anwendungsbereichs?
Der DStV bemängelt konkret, dass nach dem neuen Anwendungserlass § 42 AO auch dann anwendbar sein soll, wenn zwar eine spezielle Missbrauchsvorschrift existiert, deren Tatbestand aber nicht erfüllt ist. Der DStV sieht hierin eine unzulässige Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 42 AO und eine Missachtung des gesetzgeberischen Willens. Die spezielle Vorschrift würde sinnentleert, wenn sie mit einem Rückgriff auf die Generalklausel in § 42 AO ausgehebelt werden könne.

Der DStV beruft sich für seine Auffassung auf folgendes Beispiel: Wenn eine spezielle Norm dem Steuerpflichtigen für die Gewährung eines Buchwertprivilegs eine Haltefrist von drei Jahren auferlege, könne der Fiskus nicht unter Berufung auf § 42 AO geltend machen, die Veräußerung des Wirtschaftsguts nach vier Jahren sei rechtsmissbräuchlich. Habe der Gesetzgeber – wie im Beispielsfall – bestimmte Voraussetzungen für das Vorliegen eines Missbrauchs aufgestellt, so könne der Fiskus diese nicht unter Berufung auf § 42 AO nach eigenem Gutdünken ändern.


Linkhinweise:


Auf den Webseiten des BMF finden Sie



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.08.2008, Quelle: DStV PM vom 07.08.2008


(Meldung vom 2008-08-08)