Steuerrechtsinfos

BMF ändert Anwendungserlass zur Abgabenordnung – mit Regeln zum neuen Missbrauchstatbestand in § 42 AO



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 17.07.2008 (- IV A 3 - S 0062/08/10006 - DOK 2008/0373169) Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) bekannt gegeben. Die Änderungen betreffen insbesondere die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 verabschiedete Neufassung des Tatbestands des Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in § 42 AO. Außerdem ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Unternehmer Auskunft über die Besteuerung von Konkurrenten verlangen können.

Verhältnis von § 42 AO zu anderen Vorschriften
In einem möglichen Missbrauchsfall ist nach der Neufassung des AEAO zunächst zu prüfen, ob das jeweils anwendbare Einzelsteuergesetz für den jeweiligen Sachverhalt eine Regelung enthält, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient. Ist dies der Fall und ist der Tatbestand dieser Regelung erfüllt, so bestimmen sich die Rechtsfolgen allein nach dieser Vorschrift. Ist der Tatbestand dagegen nicht erfüllt, ist § 42 AO anwendbar. Die bloße Existenz einer der Verhinderung von Steuerumgehungen dienenden speziellen Vorschrift schließt danach die Anwendung von § 42 AO nicht aus.

Unangemessene Gestaltung im Sinn von § 42 AO
Eine unangemessene rechtliche Gestaltung im Sinn von § 42 AO kommt nach dem neuen AEAO insbesondere in Betracht, wenn sie sie ohne Berücksichtigung der beabsichtigten steuerlichen Effekte



  • unwirtschaftlich,

  • umständlich,

  • kompliziert,

  • schwerfällig,

  • gekünstelt,

  • überflüssig,

  • ineffektiv

  • oder widersinnig erscheint.

Die Ungewöhnlichkeit einer Gestaltung begründet allerdings allein noch keine Unangemessenheit.


Der AEAO zählt außerdem folgende Indizien für das Vorliegen einer unangemessenen rechtlichen Gestaltung im Sinn von § 42 AO auf:



  • die Gestaltung wäre von einem verständigen Dritten in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung ohne den Steuervorteil nicht gewählt worden,

  • die Vor- oder Zwischenschaltung von Angehörigen oder anderen nahe stehenden Personen oder Gesellschaften war rein steuerlich motiviert,

  • die Verlagerung oder Übertragung von Einkünften oder Wirtschaftsgütern auf andere Rechtsträger war rein steuerlich motiviert,

  • bei einer grenzüberschreitenden Gestaltung: die gewählte Gestaltung ist rein künstlich und dient nur dazu, die Steuerentstehung im Inland zu umgehen.

Anwendbarkeit von § 42 AO n.F.
§ 42 AO in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 ist ab dem 01.01.2008 für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, anzuwenden. Für Kalenderjahre, die vor dem 01.01.2008 liegen, ist § 42 AO in der am 28.12.2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.


Auskunft über die Besteuerung Dritter
In einer Anmerkung zu § 30 AO („Steuergeheimnis“) führt das BMF aus, unter welchen Voraussetzungen Unternehmer Auskunft über die Besteuerung eines Konkurrenten verlangen können. Eine solche Auskunft ist zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage grundsätzlich zulässig. Der Steuerpflichtige muss hierfür substantiiert und glaubhaft darlegen,



  • durch die unzutreffende Besteuerung des Konkurrenten konkret feststellbare und spürbare Wettbewerbsnachteile zu erleiden

  • und deshalb gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen zu können.

Die Auskünfte sind auf das für die Rechtsverfolgung notwendige Maß zu beschränken und dürfen daher nur Angaben über die Art und Weise der Besteuerung der für die Konkurrenzsituation relevanten Umsätze umfassen, nicht aber Angaben über die Höhe dieser Umsätze und der hierauf festgesetzten Steuer.


Linkhinweis:


Auf den Webseiten des BMF finden Sie



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.08.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-08-07)