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Auch die Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen stellt Arbeitslohn dar



Auch die Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen führt auf Seiten der Arbeitnehmer zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil und stellt damit Arbeitslohn dar. Denn durch die Nachentrichtung wird der Arbeitnehmer hinsichtlich seines Sozialversicherungsschutzes nachträglich so gestellt, als wenn der hälftige Gesamtsozialversicherungsbeitrag bereits durch Abzug von dem ihm zustehenden Bruttoentgelt vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt worden wäre.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihren Abreitnehmern in den Jahren 1988 bis 1993 zusätzliche Löhne ausbezahlt, ohne einen Lohnsteuerabzug vorgenommen beziehungsweise die Löhne pauschal versteuert zu haben. Ferner führte sie für diese Löhne keine Sozialversicherungsbeiträge ab.

Nach einer Außenprüfung zahlte die Klägerin die ausstehende Lohnsteuer und entrichtete auch die fälligen Sozialversicherungsbeiträge, nahm hierfür aber nicht bei ihren Arbeitnehmern Rückgriff. Das Finanzamt sah hierin einen zusätzlich Lohnzufluss und erließ erneut einen Haftungsbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Die Klägerin hat mit der Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung erneut Arbeitslohn geleistet, ohne ihn einem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.


Zum Arbeitslohn gehören gemäß § 19 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist damit jeder geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Durch die Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung haben die Arbeitnehmer der Klägerin einen solchen geldwerten Vorteil erlangt.


Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind auch die Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung und damit als Arbeitslohn anzusehen. Es ist zwar Sache des Arbeitgebers, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen und durch Lohnabzug beim Arbeitnehmer einzubehalten. Wirtschaftlich muss aber der Arbeitnehmer die Beiträge zur Hälfte aus dem ihm zustehenden Bruttoentgelt zahlen. Der einbehaltene Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ist danach ein dem Arbeitnehmer verschaffter Vermögensvorteil.


Auch die Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile führt auf Seiten der Arbeitnehmer zu einem zusätzlichen geltwerten Vorteil. Denn durch die Nachentrichtung wird der Arbeitnehmer hinsichtlich seines Sozialversicherungsschutzes nachträglich so gestellt, als wenn der hälftige Gesamtsozialversicherungsbeitrag bereits durch Abzug von dem ihm zustehenden Bruttoentgelt vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt worden wäre. Indem der Arbeitgeber im Fall der Nachentrichtung zusätzlich zu dem nicht dem Beitragsabzug nach § 28g SGB IV unterworfenen Arbeitsentgelt auch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung finanziert, wendet er dem Arbeitnehmer über den Bruttolohn hinaus einen zusätzlichen geldwerten Vorteil zu.


Linkhinweis:



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.11.2007, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2007-11-14)