Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben zur Billigkeitsregelung für die Auszahlung von Kleinbeträgen beim Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs.5 KStG



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 21.07.2008 (- IV C 7 - S 2861/07/10001 – DOK 2008/0387856) die Billigkeitsregelung für die Auszahlung von Kleinbeträgen beim Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs.5 KStG bekannt gegeben. Die Finanzverwaltung hat sich für die Anwendung des § 37 Abs.5 KStG in der Fassung des JStG 2008 vom 20.12.2007 im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung im Steuerbürokratieabbaugesetz geeinigt.

Demnach gilt Folgendes:

Durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 07.12.2006 wurde das bisherige ausschüttungsabhängige System der Körperschaftsteuerminderung durch eine ratierliche Auszahlung des zum maßgeblichen Stichtag vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens ersetzt. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in zehn gleichen Jahresbeträgen, beginnend am 30.09.2008. Beträgt der nach § 37 Abs.5 S.1 und 3 KStG festgesetzte Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nicht mehr als 1.000 Euro, ist er aus Billigkeitsgründen in einer Summe auszuzahlen. Für die Auszahlung des Einmalbetrags gilt § 37 Abs.5 S.5 KStG entsprechend.


Erhöht sich der Anspruch in den oben genannten Fällen später durch eine geänderte Festsetzung auf einen Betrag von mehr als 1.000 EUR, ist der ausgezahlte Betrag nicht zurückzufordern, um den Vereinfachungseffekt nicht zu beeinträchtigen. Ergibt sich aus der geänderten Festsetzung ein Auszahlungsanspruch, der den bisher ausgezahlten Einmalbetrag um nicht mehr als 1.000 EUR übersteigt, ist der übersteigende Betrag ebenfalls in einer Summe auszuzahlen. Ein höherer übersteigender Betrag ist nach § 37 Abs.6 S.1 KStG auf die verbleibenden Fälligkeitstermine des Auszahlungszeitraums zu verteilen.


Die Billigkeitsregelung hat keinen Einfluss auf die Festsetzungsfrist; für die Anwendung des § 37 Abs.5 S.7 KStG gilt der Auszahlungsanspruch als in gleichen Jahresraten ausgezahlt.


Linkhinweis:



  • Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

  • Für das Schreiben klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.07.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-07-22)