Steuerrechtsinfos

Day-Trader sind nicht zwingend gewerblich tätig



Steuerpflichtige, die nahezu täglich umfangreiche Aktiengeschäfte mit Hilfe einer speziellen Day-Trading-Software durchführen, sind nicht automatisch gewerblich tätig. Eine solche Tätigkeit kann vielmehr als private Vermögensverwaltung anzusehen sein, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich für sich selbst tätig wird und nicht als Finanzdienstleistungsunternehmen einzustufen ist. Dann unterliegt das Day-Trading nicht der Gewerbsteuer.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist gelernter Bankkaufmann. Neben seinem Studium der Rechtswissenschaften hatte er mit Hilfe von hochleistungsfähigen Computern, spezieller Trading-Software und entgeltlichen Börseninformationsdiensten in erheblichem Umfang Aktiengeschäfte getätigt. Hierbei hatte er bis zu 11.000 Mal im Jahr Wertpapiere erworben und am selben Tag wieder verkauft (day trading).

Das Finanzamt stufte seine Tätigkeit als gewerblich ein und erhob Gewerbesteuer. Die gegen den entsprechenden Bescheid gerichtete Klage hatte Erfolg.


Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist die Tätigkeit des Klägers nicht als gewerblich einzustufen.


Ob ein gewerbliches Unternehmen oder nur eine private Vermögensverwaltung vorliegt, ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu entscheiden. Im Streitfall ist der Kläger zwar sehr professionell und unter Ausnutzung seiner beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse tätig geworden. Dies allein führt aber nicht zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit, sondern stellt vielmehr eine jedermann offenstehende Form der Vermögensverwaltung dar.


Außerdem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Kläger kein Finanzdienstleistungsunternehmen betrieben hat, sondern lediglich im eigenen Namen tätig geworden ist. Dabei ist er auch nicht als sonstiges Finanzunternehmen einzustufen, weil er weder über eine Zulassung zum Besuch einer Präsenzbörse oder zur Teilnahme am Börsenhandel noch über die Erlaubnis zur Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem einer Wertpapierbörse verfügt.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.11.2007, Quelle: FG Berlin-Brandenburg PM vom 9.11.2007


(Meldung vom 2007-11-15)