Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben: Anwendung zur Unternehmensteuerreform 2008



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 04.07.2008 (- IV C 7 - S 2742-a/07/10001 - DOK 2008/0336202) zu Anwendungsfragen des § 4h EStG und des § 8a KStG (Zinsschranke) in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 Stellung genommen. Danach ist die Zinsschranke erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.05.2007 beginnen und nicht vor dem 01.01.2008 enden (§ 52 Abs.12d EStG, § 34 Abs.6a S.3 KStG) anzuwenden.

Das BMF-Schreiben weist auf Sonderfälle hin. So sind Vergütungen für Darlehen, die auf Grund von allgemeinen Förderbedingungen vergeben werden, keine Zinsaufwendungen oder Zinserträge im Sinn der Zinsschranke, wenn es sich um mittelbar oder unmittelbar aus öffentlichen Haushalten gewährte Mittel der EU, von Bund, Ländern, Gemeinden oder Mittel anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder einer nach § 5 Abs.1 Nr.2, 17 oder 18 KStG steuerbefreiten Einrichtung handelt.

Hierzu zählen insbesondere:



  • Förderdarlehen der Förderinstitute (im Sinne der Verständigung zwischen der EU-Kommission
    und der Bundesrepublik Deutschland über die Ausrichtung rechtlich selbstständiger Förderinstitute
    in Deutschland vom 1. März 2002)

  • Öffentliche und nicht öffentliche Baudarlehen

  • Wohnungsfürsorgemittel

  • Mittel, die mit Auflagen (beispielsweise Belegungsrechten oder Mietpreisbindungen) verbunden sind.

Der Inhalt des Anwendungsschreiben ist folgendermaßen gegliedert:



  • I. Zeitliche Anwendung

  • II. Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h Abs.1 EStG, § 8a Abs.1 StG)

  • III. Ausnahmetatbestände (§ 4h Abs.2 EStG)

  • IV. Gesellschafterfremdfinanzierung

  • V. Öffentlich Private Partnerschaften

  • VI. Öffentliche Hand

  • VII. Sonderfälle

Linkhinweis:


Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte Anwendungsschreiben zur Unternehmensteuerreform 2008 klicken Sie bitte hier (pdf-Format).


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.07.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-07-11)