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BMF-Schreiben zur Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in Fällen des so genannten abgekürzten Vertragswegs (Drittaufwand)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 07.07.2008 (- IV C 1 - S 2211/07/10007 - DOK 2008/0344679) die Umsetzung eines BFH-Urteils zum abziehbaren Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg geregelt. Nach diesem Urteil vom 15.01.2008 (Az.: IX R 45/07) sind Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die geschuldete Zahlung selbst leistet.
Die Finanzverwaltung hat sich für die Anwendung dieses Urteils auf folgende Grundsätze geeinigt:
- die Rechtsgrundsätze des Urteils vom 15.01.2008 sind anzuwenden. Entsprechendes gilt für den Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG.
- Bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (beispielsweise Miet- und Pachtverträge) kommt eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs weiterhin nicht in Betracht. Gleiches gilt für Aufwendungen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen.
Gleichzeitig wird das BMF-Schreiben vom 09.08.2006 (BStBl I S.492) aufgehoben
Linkhinweis:
- Für den Volltext des auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums veröffentlichten BMF-Schreibens klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).
- Das auf den Webseiten des BFH veröffentlichte Urteil vom 15.01.2008 (Az.: IX R 45/07) finden Sie hier.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.07.2008, Quelle: BMF online
(Meldung vom 09.07.2008)