Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben zur Neuregelung der Steuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 02.07.2008 (- IV B 9 - S 7183/07/10001 - DOK 2008/0325481) auf die Änderung des § 4 Nr.23 UStG und die Neufassung von § 4 Nr.25 UStG hingewiesen. Die Änderungen sind am 01.01.2008 in Kraft getreten und beinhalten Neuregelung der Steuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe.

Allgemeines zu § 4 Nr.25 UStG
Durch die Neufassung des § 4 Nr.25 UStG ist der Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift wesentlich erweitert worden. Von nun an werden sämtliche Leistungen, die nach den Vorschriften des SGB VIII - (Kinder- und Jugendhilfe) erbracht werden, unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit.

Änderungen des § 4 Nr.23 UStG
Die Änderungen in § 4 Nr.23 UstG beinhalten zum einen eine Modifikation des S.1 dieser Vorschrift. Durch die Streichung der Wörter „Personen und“ im bisherigen § 4 Nr.23 S.1 UStG ist aber keine inhaltliche Änderung der Steuerbefreiungsvorschrift eingetreten. Der Begriff „Einrichtungen“ umfasst auch natürliche Personen, so dass auf eine besondere Nennung von Personen verzichtet wurde.


Zum anderen beinhalten die Änderungen die Einfügung des § 4 Nr.23 S.4 UstG. Die Vorschrift des § 4 Nr. 23 UStG befreit unter bestimmten Voraussetzungen Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen an Jugendliche bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs von der Umsatzsteuer. Der neue S.4 regelt, dass diese Steuerbefreiungsvorschrift nicht gilt, soweit eine Leistung der Jugendhilfe nach SGB VIII erbracht wird. Die Leistungen nach § 2 Abs.2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sind somit nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei.


Linkhinweis:


Für die auf den Webseiten des BMF veröffentlichten Neuregelungen der §§ 4 Nr.23 und 25 UStG klicken Sie bitte hier (pdf-Format).


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.07.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-07-07)