Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben zur Änderung der Freistellungsaufträge aufgrund des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 02.07.2008 (- IV C 1 - S 2056/0 - DOK 2008/0349029) das Muster für die aufgrund des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 geänderten Freistellungsaufträge veröffentlicht. Hintergrund ist, dass zum 01.01.2009 eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge eingeführt wird.

Dabei werden der Sparer-Freibetrag und der für Kapitaleinkünfte geltende Werbungskostenpauschbetrag zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (1.602 Euro für Verheiratete) gemäß § 20 Abs.9 EStG zusammengefasst.

Das vom BMF herausgegebene Muster des Freistellungsauftrags gilt für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen. Eine Beschränkung des Freistellungsauftrags auf einzelne Konten und/oder Depots desselben Kreditinstituts ist dann nicht mehr möglich.


Andererseits wird jedoch nicht beanstandet, wenn das Muster bereits für Kapitalerträge verwendet wird, auf die das Einkommensteuergesetz in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung anzuwenden ist. Dies aber nur, wenn keine Vereinbarung über die Beschränkung auf einzelne Konten und/oder Depots mit dem Kreditinstitut getroffen worden ist.


Der amtlich vorgeschriebene Vordruck darf von dem Muster nach Inhalt und Reihenfolge nicht abweichen. Der Freistellungsauftrag kann maschinell lesbar ausgefüllt werden. Dem Kunden kann zudem eine Durchschrift oder Zweitschrift zur Verfügung gestellt werden.


Das BMF weist darauf hin, dass bereits vor dem 01.01.2009 unter Beachtung des § 20 Abs.4 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung erteilte Freistellungsaufträge ihre Gültigkeit behalten. Eine vom Kunden beauftragte beschränkte Anwendung auf einzelne Konten darf vom Kreditinstitut ab 2009 nicht mehr berücksichtigt werden.


Linkhinweis:


Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte Muster des Freistellungsauftrags für Kapitalerträge klicken Sie bitte hier (pdf-Format).


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.07.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-07-03)