Steuerrechtsinfos

Zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bei Über- und Doppelbezahlungen



Soweit ein Unternehmer einbehaltene Über- und Doppelbezahlungen seiner Kunden erfolgswirksam ausbucht, führt dies nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Denn ausschließlich der Gesamtbetrag der bei dem Unternehmen eingegangenen Zahlungen stellt das Entgelt für seine Leistung im Sinn des § 10 Abs.1 S.2 UStG dar.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine GmbH, handelt mit Nahrungs- und Genussmitteln. Sie versteuert ihre Umsätze nach den mit ihren Kunden vereinbarten Entgelten. In den Jahren von 1990 bis 1991 hatten einige Kunden die bei der Klägerin bestellten Waren über- oder doppelt bezahlt. Einige Kunden forderten die zuviel gezahlten Beträge zurück, anderen Kunden fiel das Versehen jedoch nicht auf. Nachdem die Klägerin nicht mehr mit einer Rückforderung des verbleibenden Überbetrags rechnete, buchte sie diese Summe, die sie zunächst gewinnneutral als Verbindlichkeit gebucht hatte, im Streitjahr 1994 erfolgswirksam aus.

Das Finanzamt erließ daraufhin nach einer Betriebsprüfung einen Änderungsbescheid für 1994, in dem die verbliebenen Doppel- oder Überbezahlungen mit dem Nettobetrag als Bemessungsgrundlage erfasst wurden.


Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem BFH Erfolg.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zu Unrecht geändert.


Grundsätzlich muss der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer gemäß § 17 Abs.1 Nr.1 UStG den Steuerbetrag berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage geändert hat. Die Höhe der Bemessungsgrundlage bestimmt sich gemäß § 10 Abs.1 S.1 UStG nach dem für eine Lieferung oder sonstige Leistung erhaltenen Entgelt. Entgelt ist abzüglich der Umsatzsteuer alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (§ 10 Abs.1 S.2 UStG).


Im Streitfall hat sich im Streitjahr 1994 die Summe der Aufwendungen - und damit auch die Bemessungsgrundlage - jedoch nicht geändert. Die ursprüngliche Bemessungsgrundlage bildeten die in den Jahren 1990 bis 1991 vereinbarten Entgelte einschließlich der Über- und Doppelzahlungen durch die Kunden. Denn die Kunden haben eine Summe gezahlt, um die Waren der Klägerin zu erhalten. Dass sie sich über die Höhe der Zahlungsverbindlichkeit geirrt haben, ändert nichts am Zweck der Zahlung. So stellt der Gesamtbetrag der bei der Klägerin eingegangenen Zahlungen das Entgelt für ihre Leistung im Sinn des § 10 Abs.1 S.2 UStG dar.


Soweit die Klägerin die einbehaltenen Über- und Doppelbezahlungen erfolgswirksam ausgebucht hat, führt dies nicht zu einer nachträglichen Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Denn die Umsatzbesteuerung der Gesamtentgelte ist nach den oben genannten Grundsätzen bereits im Jahr der Zahlung erfolgt. Dafür, dass dieser Zeitpunkt für die Besteuerung ausschlaggebend ist, spricht unter anderem auch Art.11 Teil A Abs.1a der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Vorschriften über Umsatzsteuern. Danach gehört zur Bemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferant oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll.


Linkhinweis:



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.11.2007, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2007-11-13)