Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben: Zur Besteuerung von Finanzinnovationen in Form von Indexzertifikaten mit Garantiezusage



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 17.06.2008 (- IV C 1 - S 2252/07/0002 - DOK 2008/0323200) die Umsetzung eines BFH-Urteils zur Besteuerung von Finanzinnovationen geregelt. Nach diesem Urteil vom 04.12.2007 (Az.: VIII R 53/05) ist der Überschuss aus der Veräußerung von Indexzertifikaten mit einer garantierten Mindestrückzahlung nur hinsichtlich des Teils steuerbar, der der garantierten Mindestrückzahlung zuzuordnen ist.

Die Finanzverwaltung hat sich für die Anwendung dieses Urteils auf folgende Grundsätze geeinigt:


  • Die BFH-Rechtsprechung findet bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer und bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach dem Investmentsteuerrecht keine Anwendung.

  • Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer können aus verwaltungsökonomischen Gründen die der Erhebung der Kapitalertragsteuer zugrunde gelegten Daten übernommen werden. In geeigneten Fällen (erhebliche Verluste oder - in Abweichung von den der Erhebung der Kapitalertragsteuer zugrunde gelegten Daten - erhebliche Reduzierung der steuerpflichtigen Erträge) kann der Steuerpflichtige aufgefordert werden, die Emissionsbedingungen vorzulegen.

Gleichzeitig wird das BMF-Schreiben vom 16.03.1999 (- IV C 1 - S 2252 - 87/99 -) aufgehoben und werden die Randziffern 30 und 48 in dem BMF-Schreiben vom 27.11.2001 (- IV C 3 - S 2256 - 265/01 -) wie folgt neu gefasst:



  • „30. Enthalten die Emissionsbedingungen eines als Optionsschein bezeichneten Wertpapiers Regelungen, die dem Käufer die volle oder teilweise Rückzahlung des hingegebenen Kapitals oder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung zusagen oder gewähren, sind die Erträge aus dem Optionsschein im Umfang der Rückzahlungszusage (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007, BStBl 2008 II S. ***) Einkünfte nach § 20 Abs.1 Nr.7 EStG. Dasselbe gilt, wenn die Rückzahlung des hingegebenen Kapitals oder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung durch eine Kombination von Optionsscheinen gesichert ist....“

  • „48. Ausnahmsweise kann bei einem Partizipationsschein ein Entgelt oder die zumindest teilweise Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zugesagt sein. In diesen Fällen sind die Erträge im Umfang der Rückzahlungszusage nach § 20 Abs.1 Nr.7 EStG zu besteuern, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.


Linkhinweise:



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.06.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-06-27)